Förderung sollte auf Schnelllader konzentriert werden, findet der Thinktank Agora Energiewende.

Förderung sollte auf Schnelllader konzentriert werden, findet der Thinktank Agora Energiewende.

Bild: © fottoo/Adobe Stock

Gastbeitrag von
Stefan Maier,
Rechtsanwalt, Steuerberater, Senior Manager
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
und
Eike Westermann,
Steuerberater, Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Spät – und für den einen oder anderen möglicherweise schon "zu spät" – ist die Ausnahme für die zwingende Entflechtung der Ladesäuleninfrastruktur gemäß Energiewirtschaftsgesetz durch "De-Minimis"-Netzbetreiber von Ende 2024 noch einmal auf Ende 2026 verlängert worden. Wer mit der praktischen Umsetzung von Entflechtungsmaßnahmen bislang noch zugewartet hatte, hat nunmehr zusätzlich Zeit gewonnen, um eine für das eigene Unternehmen optimale Lösung zu finden. Aber auch, wer diese Übertragung schon vollzogen hat, sollte die Gelegenheit nutzen, noch einmal in Ruhe zu prüfen, ob die Entflechtung durch die bisherigen Maßnahmen bereits rechtssicher und vor allem vollständig (etwa auch für etwaige Sondersachverhalte im Bereich Contracting) umgesetzt worden ist.

Begriffe sind nicht konkret geregelt

§ 7c Abs. 1 EnWG, der nach dem endgültigen Auslaufen der Ausnahmeregelung auch "De-Minimis"-Netzbetreiber betrifft, verbietet neben dem Eigentum von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern an öffentlichen Ladepunkten auch das "Entwickeln", "Betreiben" und "Verwalten" solcher Ladepunkte. Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, ist leider nur zum Teil konkret geregelt und wird in der vorhandenen Kommentarliteratur durchaus unterschiedlich beurteilt.

Die Auslegung hat aber erkennbar Auswirkungen auf die künftige Ausgestaltung im entflochtenen Modell: Beispielsweise dürfte es bei der Frage, welche unterstützenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur auch künftig noch zulässigerweise durch den Netzbetreiber erbracht werden können, um bestehende wirtschaftliche Synergien so weit wie möglich zu erhalten, entscheidend darauf ankommen, was man unter dem "Verwalten" von Ladesäulen versteht.

Auch wer die tatsächliche Umsetzung der Entflechtung im vergangenen Jahr noch nicht abgeschlossen hat, dürfte sich zu den grundsätzlichen Fragen vielfach zumindest schon eine erste Auffassung gebildet haben, die aber unter Umständen unter dem Eindruck der Fristverlängerung teilweise noch einmal neu gewichtet werden kann: Dies gilt (je nach Anzahl der betroffenen Ladesäulen) beispielsweise für die Frage, ob die Entflechtung im Wege einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern (etwa durch Verkauf oder Einlage der Ladesäulen) oder stattdessen im Wege eines umwandlungsrechtlichen Vorgangs (etwa Ausgliederung) erfolgen soll, um die Vorteile einer Gesamtrechtsnachfolge nutzen zu können. Mit Blick auf die verlängerte Übergangsfrist ergeben sich insoweit möglicherweise zusätzliche Gestaltungsspielräume.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Frage, ob man die Entflechtung allein umsetzen möchte oder möglicherweise im Zusammenschluss mit vergleichbar betroffenen "De-Minimis"-Netzbetreibern. Für beides gibt es inzwischen Umsetzungsbeispiele, die Entscheidung für den einen oder den anderen Weg zieht unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgefragen nach sich.

Was passiert mit den Zuschüssen?

Weitere rechtliche Fragestellungen, die im Vorfeld zu klären sind, betreffen beispielsweise die Rechtsform des neuen Eigentümers und Betreibers der Ladesäulen, den Umgang mit etwaigen in der Vergangenheit für die Ladesäulen gewährten Zuschüssen oder die Frage nach möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen (§ 613a BGB). Außerdem sollte möglichst frühzeitig geklärt werden, welche Gremien in den beteiligten Unternehmen einzubeziehen sind und welche externen Dritten (Vertragspartner, frühere Zuschussgeber, Kommunalaufsichtsbehörde, Notar) zusätzlich eingebunden werden müssen und welche zeitlichen Vorläufe hierbei zu beachten sind.

Hinzu kommen Fragen aus dem Bereich des Steuerrechts: Je nachdem, ob und in welchem Umfang man in dem Geschäftsfeld der Elektromobilität stille Reserven vermutet oder nicht, kann es Sinn haben, nach Gestaltungen zu suchen, um deren ertragsteuerlich schädliche Aufdeckung im Rahmen der Entflechtung zu vermeiden. Auch über die umsatzsteuerlichen und gegebenenfalls grunderwerbsteuerlichen Folgen des Übertragungsvorgangs sollte nachgedacht werden. Im Zusammenhang mit der laufenden Besteuerung nach Umsetzung der Entflechtung ist nach den Auswirkungen auf bestehende ertragsteuerliche und/oder umsatzsteuerliche Organschaften sowie – wichtig für kommunale Unternehmen – auf einen steuerlichen Querverbund zu fragen.

Zusammenfassend ist es sehr erfreulich, dass den "De-Minimis"-Netzbetreibern noch einmal ein zeitlicher Aufschub gewährt worden ist, um die mit der Entflechtung der Ladesäuleninfrastruktur verbundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Probleme zu lösen. Die skizzierten umfangreichen Fragestellungen machen allerdings deutlich, dass es sinnvoll sein dürfte, mit der Klärung nicht bis ins Jahr 2026 zu warten, sondern das Thema "Entflechtung der Ladesäuleninfrastruktur" schon 2025 anzugehen, um noch die notwendige Zeit für eine fristgerechte Umsetzung zu haben.

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