„Free Floating“ hört sich zunächst gut an: Einen E-Scooter ausleihen und einfach an irgendeiner Ecke der Stadt abstellen, wo ihn sich der nächste Kunde holen kann. Oft genug stehen die Fahrzeuge dann aber wild herum, blockieren Gehwege und werden zur Stolperfalle - vor allem für Menschen, die nicht oder nicht gut sehen können.
Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen wollte nun per Gericht erreichen, dass die Stadt Münster den Scooter-Anbietern ein „Free Floating“-System untersagen soll. Die Sehbehinderten fühlen sich in ihrer Mobilität massiv beeinträchtigt. Als Folge der stationslosen E-Scooter-Verleihsysteme würden ihnen Hindernisse und Barrieren unvermutet und an ständig wechselnden Orten auf Gehwegen in einer unkontrollierten Vielzahl in den Weg gestellt.
Die Stadt kennt selber die Unfallgefahr
Das Verwaltungsgericht Münster hat dazu nun einen Beschluss gefällt. Es gibt der Stadt Münster auf, den abgelehnten Antrag der Sehbehinderten neu zu entscheiden. Die Leitplanken dabei: Ein generelles Verbot von „Free Floating“-Systemen muss es zwar nicht geben. Aber der Hinweis auf die bisher teils sehr laschen Selbstverpflichtungen der Anbieter reichen andererseits auch nicht.
Zwar liege die Genehmigung des Geschäftsbetriebs zunächst im Ermessen der zuständigen kommunalen Behörde. In der Begründung gebe es aber keinerlei Erwägungen zur Belastbarkeit der Selbstverpflichtungserklärungen. Bei einem der drei Betreiber in Münster sähen diese noch nicht einmal konkrete Regelungen oder Absprachen im Fall von behindernd abgestellten E-Scootern vor. Die Stadt sei ja ohnehin selber der Auffassung, dass es immer wieder zu Verkehrsbehinderungen, Gefahrenquellen und Unfällen kommt.
Gericht drängt zur Eile
Das Verwaltungsgericht drängt dabei die Stadt massiv zur Eile. Der Verweis auf eine absehbare Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum 1. April sei zu wenig, weil derzeit noch nicht einmal solche Anträge der Betreiber vorlägen. Ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei dem Sehbehindertenverband mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut des Gesundheitsschutzes auch nicht zumutbar.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (wa)



