Beim geplanten Ladenetz für Lastwagen scheint der Bund einen neuen Weg gehen zu wollen: Die geplanten Ausschreibungen für Lkw-Ladesäulen an unbewirtschafteten Rastplätzen sehen auch ein Durchleitungsmodell vor – das es in dieser Form für Elektroautos noch nicht gibt. Die Kunden – etwa die Spediteure –bringen somit ihren eigenen Stromvertrag mit. Der Betreiber der Ladesäule soll in diesem Fall ein Infrastruktur-Entgelt bekommen.
Der Einsatz von emissionsfreien Lkw gilt als wesentlicher Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele. Batterieelektrische Lastwagen sollen bis 2030 einen erheblichen Anteil der Neuzulassungen schwerer Nutzfahrzeuge bilden. Dies wird jedoch nur gelingen, wenn flächendeckend Ladeinfrastruktur für Lastwagen auch entlang der Bundesautobahnen zur Verfügung steht.
Der Bund legt das Entgelt fest
Für Deutschlands Autobahnen ist ein Schnellladenetz geplant, das zunächst rund 1800 Ladepunkte nach dem Megawatt-Ladestandard MCS und rund 2400 CCS-Schnellladepunkte umfasst. Diese konzentrieren sich auf etwa 350 Standorte an unbewirtschafteten und bewirtschafteten Rastanlagen entlang der Bundesautobahnen.
Zu den Anforderungen, die bei den Ausschreibungen geplant sind, gehört neben Ad-Hoc-Laden beim Betreiber und dem vertragsbasierten Laden über E-Mobilitätsdienstleister nun auch ein Durchleitungsmodell. Kunden können damit ihren eigenen Stromvertrag nutzen oder sogar selbst beschaffen. Der Ladesäulen-Betreiber stellt dann lediglich die Säulen zur Verfügung und erhebt dafür ein Infrastrukturentgelt sowie die Netzentgelte, Umlagen und Abgaben. Der Kunde rechnet den vereinbarten Ladestrompreis direkt mit seinem Stromlieferanten ab.
Der Bund zahlt dem Ladesäulen-Betreiber eine Vergütung für die Planung, Errichtung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur. Der Bund legt auch ein einheitliches Infrastrukturentgelt für alle Lose der Ausschreibungen fest. Der Betreiber weist es bei jedem Ladevorgang für die Nutzung der Ladeeinrichtungen als Preisbestandteil transparent aus.
Betreiber leiten die Summe an den Bund weiter
Der Betreiber wiederum erhebt das Entgelt bei jedem Ladevorgang – also auch beim Ad-hoc-Laden oder beim vertragsbasierten Laden – und leitet es an den Bund weiter. Über das Infrastrukturentgelt hinausgehende Zahlungen für den Ladevorgang verbleiben beim Ad-hoc-Laden beim Betreiber.
Jeder Betreiber könne damit seinen Angebotspreis auf Basis seiner Kosten für die Errichtung und den Betrieb frei kalkulieren. Der Bund übernimmt das eigentliche Auslastungsrisiko, indem er das Infrastrukturentgelt auf Basis der erwarteten Auslastung festlegt und vereinnahmt. Liegt die Auslastung geringer als erwartet, entstehen dem Betreiber dadurch keine Nachteile, da er seinen Angebotspreis unabhängig von der Auslastung kalkulieren konnte. (wa)



