Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden

Bild: © itchaznong/Adobe Stock

Auf den Gleisen der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn sind bislang nur die Museumsbahn "Pingelheini" und ein Güterzug unterwegs. Künftig jedoch soll auch eine Bremer Stadtbahn-Linie dort verkehren. Das aber wollten zwei Anwohner verhindern – und klagten gegen den Planfeststellungsbeschluss. Während sie beim Oberverwaltungsgericht damit noch Erfolg hatten, gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun grünes Licht für den Ausbau der Strecke.

Betriebsanlagen werden ertüchtigt

Das Gericht bestätigte den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aus dem Jahr 2013 im Wesentlichen. Mit ihm sollen die Betriebsanlagen der bestehenden Eisenbahnstrecke so ertüchtigt werden, dass auf ihr nicht nur der "Pingelheini", sondern auch die Stadtbahn-Linie 8 fahren kann – sie soll die Gemeinden Stuhr und Weyhe mit der Bremer Innenstadt verbinden.

Die Vorinstanz war den Klägern noch darin gefolgt, dass ein Straßenbahnbetrieb nicht auf eisenbahnrechtlicher Grundlage ermöglicht werden könne, dass dem Vorhaben die eisenbahnrechtliche Planrechtfertigung fehle und, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, weil bei einer Reihe von Grundstücken die Lärmgrenzwerte überschritten würden.

Besseres Angebot reicht als Rechtfertigung

Doch diesen Bedenken ist das BVerwG nicht gefolgt. Betriebsanlagen einer bestehenden Eisenbahnstrecke können auf eisenbahnrechtlicher Grundlage um Anlagen ergänzt werden, die den zusätzlichen Betrieb von Straßenbahnen möglich machen. Dementsprechend ist mit der beabsichtigten Verbesserung des Verkehrsangebots eine Planrechtfertigung gegeben, die von den Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gedeckt ist.

Wenn die Lärmgrenzwerte erreicht oder überschritten werden, haben Anlieger zwar Ansprüche auf Lärmschutz. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber nicht erforderlich. Wegen der noch im Raum stehenden Planergänzungsansprüche hat das BVerwG das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. (wa)

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