Der "Beförderungsvertrag" beginnt beim Einstieg – ob mit oder ohne Ticket.

Der "Beförderungsvertrag" beginnt beim Einstieg – ob mit oder ohne Ticket.

Bild: © VRR

Wenn ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, bekunden sowohl er als auch Verkehrsunternehmen ihren deckungsgleichen Willen, ein Vertragsverhältnis einzugehen. Mit dieser Feststellung hat der Gerichtshof der Europäischen Union begründet, dass auch ein "Beförderungsvertrag" zwischen Kunde und Eisenbahnunternehmen geschlossen wird, wenn der Fahrgast keine Fahrkarte kauft.

Abgestufte Sanktionen

Der Entscheidung lag ein Fall aus Belgien zugrunde. Gemäß ihren Beförderungsbedingungen hat das belgische Verkehrsunternehmen NMBS drei Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein unterwegs waren, gebührenpflichtig verwarnt. Den "Schwarzfahrern" wurden drei Möglichkeiten geboten:

  • Entweder sofort den Fahrpreis zuzüglich eines als "Bordtarif" bezeichneten Aufpreises oder
  • innerhalb von vierzehn Tagen eine Pauschale von 75 Euro oder
  • nach Ablauf dieser Frist eine Pauschale von 225 Euro zu zahlen.

Die drei in den vorliegenden Fällen verwarnten Fahrgäste wollten aber überhaupt nicht zahlen. Daher verklagte die NMBS sie beim Friedensgericht Antwerpen auf Beträge zwischen 880,20 und 2394 Euro. Aus Sicht der NMBS seien die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und jedem der fraglichen Fahrgäste nicht vertraglicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur, da sie keinen Beförderungsausweis gekauft hätten.

Darf ein Gericht die Strafe senken?

Das Antwerpener Friedensgericht wollte nun vom EU-Gericht wissen, ob diese Situation unter den Begriff "Beförderungsvertrag" im Sinne der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr fällt. Außerdem sei zu klären, ob ein Gericht, das eine Vertragsstrafenklausel für missbräuchlich hält, die Strafe reduzieren darf.

Aus der Antwort des EU-Gerichtshofs geht hervor, dass die Fahrkarte nur das Instrument ist, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Der Begriff "Beförderungsvertrag" sei unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast.

Die Konsequenzen werden national geregelt

Die EU-Verordnung regelt aber nicht konkret, was passiert, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt – etwa durch "Schwarzfahren" – das unterliegt weiterhin dem nationalen Recht. In diesem konkreten Fall hatte bereits das nationale Gericht festgestellt, dass die Bestimmungen des belgischen Eisenbahnbetreibers auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen und Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung des Staates sind. (wa)

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