Im Ergebnis zeigt der Bericht, dass die aktuellen Rahmenbedingungen nicht ausreichen, um Mieterstrom als Segment eines zusätzlichen PV-Zubaus dauerhaft zu etablieren. Ansatzpunkte für Verbesserungen liegen insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen durch eine Anhebung der Vergütung, Präzisierung der aktuellen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung
- Nachjustierung bei der Kopplung der Vergütung an die Festvergütung
- Klarstellung der Zulässigkeit des Lieferkettenmodells (§ 21 Abs. 3 EEG 2017).
Das Bundeswirtschaftsministerium wird noch im Herbst 2019 einen entsprechenden Vorschlag zu Anpassungen der Rahmenbedingungen vorlegen, betont die BNetzA.
Modell bleibt hinter Erwartungen zurück
Zum Datenstand 03.07.2019 waren im Register der BNetzA 677 PV-Mieterstromanlagen mit insgesamt rund 13,9 MW gemeldet. "Das Modell bleibt damit weit hinter den Erwartungen zurück. Vor diesem Hintergrund ist der 500-MW-Deckel bisher bei weitem nicht zur Anwendung gekommen. Er wurde nur zu gut einem Prozent ausgenutzt", so das Fazit im Bericht.
Die direkten Förderkosten für PV-Mieterstromanlagen durch den Zuschlag würden bislang auf sehr niedrigem Niveau liegen, weil nur wenige Anlagen in diesem Modell errichtet worden seien. Konkret wurden insgesamt in den Jahren 2017 und 2018 rund 30.000 Euro Mieterstromzuschläge ausgezahlt.
Aktuell keine Marktdurchdringung
In der weiteren Folge werde die direkte Förderung über den Mieterstromzuschlag im Jahr 2021 auslaufen. Nach deren Auslaufen bleibe die indirekte Förderung über Vergünstigungen bei Netzentgelten und Umlagen als bestehen. Jedoch wird im Bericht betont: Dieser Anreiz gewährleiste aktuell keine Marktdurchdringung.
Auch Aussagen bezüglich der Rentabilität sind schwierig und zeigen die verzwickte Lage auf. Denn die Wirtschaftlichkeit von PV-Mieterstromprojekten ist von vielen Parametern abhängig. Der niedrige Zubau sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnungen vom Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff (ZSW) zeigen, dass die jährlichen Einnahmen aus dem Mieterstromzuschlag immer seltener zur Deckung der laufenden mieterstromspezifischen Mehrkosten ausreichen würden. (ab)



