Auch dank eines Biomasse-Heizkraftwerkes erzeugen die Stadtwerke Neustrelitz (Brandenburg) einen hohen Anteil von erneuerbarer Wärme und von erneuerbarem Strom.

Auch dank eines Biomasse-Heizkraftwerkes erzeugen die Stadtwerke Neustrelitz (Brandenburg) einen hohen Anteil von erneuerbarer Wärme und von erneuerbarem Strom.

Bild: © Andrei Merkulov/AdobeStock

Die mit Energiethemen befassten Ausschüsse im Bundesrat haben ihre Empfehlungen ausgesprochen, welche Stellungnahme der Bundesrat zu den geplanten Gesetzesänderungen bei Biomasse- und Photovoltaik-Ausbau geben soll. So hat der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz den Punkt eingebrahct, dass das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen auf 1200 Megawatt (MW) jährlich ab 2024 erhöht werden soll.

Grund dafür sind die enttäuschenden Gebote aus den Vorjahren. So betrug das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2017 bis 2022 insgesamt 2200 MW, davon wurden für 558 MW Zuschläge erteilt. Dies entspricht nur rund einem Viertel des Ausschreibungsvolumens.

Die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens sei erforderlich, um das in den letzten Jahren nicht ausgeschöpfte Volumen bei Biomasseanlagen bis Ende 2025 wieder aufzufüllen und den Ausbaupfad von 8,4 Gigawatt installierter Leistung von Biomasseanlagen in 2030 zu erreichen, argumentiert der Ausschuss.

Höchstwerte anheben

Außerdem sollen die Höchstwerte bei Biomasseanlagen um 2 Cent pro kWh für 2024 und 2025 statt wie bisher um 0,5 Cent angehoben werden. Die Anhebung der Höchstwerte bei Biomasseanlagen um jeweils 10 Prozent durch die BNetzA im Februar 2023 habe erstmals die notwendigen Anreize für eine Ausschöpfung des Ausschreibungsvolumens gesetzt, argumentiert der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz.

Eine Anhebung um 0,5 Cent pro Kilowattstunden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 für Biomasseanlagen sei daher zu niedrig. Es sei davon auszugehen, dass angesichts weiter steigender Kosten die Beteiligung an der Ausschreibung wieder deutlich zurückgeht und nur ein geringer Teil des Ausschreibungsvolumens ausgeschöpft werde.

Einschränkungen bei Agri-PV

Auch bei den Gesetzen zum Ausbau der Solarenergie könnte sich der Bundesrat für Änderungen aussprechen. So wird die Einführung von Biodiversitätssolaranlagen nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings werde mit dieser neuen Kategorie die Kulisse für Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments auf sämtliche landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgedehnt, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden sei, betont der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz.

Eine derart massive Öffnung der EEG-Kulisse für sogenannte Biodiversitätssolaranlagen, ohne dass über deren Gestaltung näheres vorab geklärt sei, reiche zu weit. Vor einer Aufnahme in das EEG müssteen daher insbesondere die Bedingungen der Ausgestaltung für diesen Anlagentyp klar sein, mögliche agrarstrukturelle Wirkungen müssen vorab geprüft werden.

Öffnung bei schwimmenden Anlagen

Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat zudem, dass Floating-PV-Anlagen künftig als besondere Solaranlagen gelten und an dem neuen Untersegment in Ausschreibungen teilnehmen können. Allerdings sind der Länderkammer die Grenzen für die Zulassung von Floating-PV-Anlagen nach § 36 Absatz 3 WHG bislang zu eng. Denn diese verhinderten beispielsweise ungeförderte PPA-Vorhaben, die ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial hätten.

Daher soll es künftig eine Einzelfallbetrachtung geben, mit der eine Ermessensentscheidung unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zulässig ist. Das betrifft etwa die zeitlich begrenzte Mitnutzung bereits industriell oder gewerblich genutzter oder genehmigter Gewässer für Floating-PV mit einer Rückbauverpflichtung nach Ende der Nutzung sowie abweichende Werte der Deckelung, beispielsweise für Bergbau- und Abgrabungsgewässer und Industriegewässer.

Abstimmung Ende September

Ende September stimmt das Plenum des Bundesrats über die einzelnen Punkte ab. Anträge, die eine Mehrheit erhalten, finden Eingang in die offizielle Stellungnahme des Bundesrats. Allerdings ist das Statement nicht rechtsverbindlich.

Der Bundesrat kann die vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwürfe nicht verhindern, jedoch erschweren und verzögern, etwa durch Einberufen eines Vermittlungsausschlusses oder durch Erzwingen einer zweiten Abstimmung im Bundestag. (jk)

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