Vergangene Woche hat die Europäische Kommission festgelegt, wie es im Detail aussieht mit der EEG-Umlage im Falle von Eigenerzeugung bei Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen. Konkret hat die Europäische Kommission am 22. August die EU-beihilferechtliche Genehmigung zur Neuregelung der EEG-Umlage in dem 37 Seiten umfassenden englischsprachigen Dokument „SA.49522“ niedergeschrieben.
Im elektrischen Leistungsbereich über ein MW und bis zehn MW wird eine sehr komplexe Neuregelung mit teilweise deutlich höheren EEG-Umlagesätzen umgesetzt, erklärte Markus Gailfuß vom Consulting-Unternehmen BHKW Consult. Im Rahmen eines "Rückholmechanismus" ("claw-back mechanism") wird für Teile des selbstgenutzten KWK-Stroms eine EEG-Umlage in Höhe von 160 Prozent des Regelsatzes erhoben.
40-prozentige EEG-Umlage bei unter einem MW und über zehn MW
Bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis ein MW und über zehn MW wird rückwirkend zum 1.Januar 2018 wieder eine 40-prozentige EEG-Umlage eingeführt. Jedoch scheint diese Regelung bei einem Inbetriebnahmezeitpunkt ab 2018 nur bei Verwendung gasförmiger Brennstoffe zu gelten, so Gailfuß.
Diese Neuauslegung hat nun Erdgas Schwaben erfreut: „Wir sind froh, dass es jetzt Klarheit gibt. Wir können Projekte unserer Kunden weiterverfolgen, die auf Eis lagen, weil die sichere Berechnungsgrundlage fehlte, und werden außerdem noch mehr neue KWK-Anlagen bauen“, sagt Christian Arlt, Geschäftsführer von Schwaben Regenerativ, einer 100-prozentigen Unternehmenstochter von Erdgas Schwaben.
Erdgas Schwaben baut vor allem auf Anlagen bis einem MW
Das Unternehmen werde in Zukunft sicherlich noch mehr KWK-Anlagen bauen, vornehmlich mit einer Leistung von bis zu einem MW. „Darüber wird es nämlich sehr kompliziert mit der Berechnung der EEG-Umlage – eine ärgerliche Hürde, die die EU hier eingebaut hat“, so Arlt. Da müsse unbedingt nachgebessert werden, um die Attraktivität von KWK für die Eigenstromversorgung noch weiter zu steigern.
Die von der EU genehmigte Regelung muss noch in deutsches Recht überführt werden. Markus Gailfuß geht davon aus, dass es eher unwahrscheinlich sei, das Gesetz vor November 2018 in den Bundestag einzubringen. Wahrscheinlich könnte das Gesetz in der 47. Kalenderwoche (19. bis 23. November) die parlamentarischen Gremien passieren. Die Geltungsdauer der neuen Regelung ist auf vier Jahre limitiert und läuft im Jahr 2022 aus. (al)



