Am Mittwoch fand im Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Deutschen Bundestag eine Anhörung zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) statt. Ende vergangenen Jahres hatten einige Energiediscounter kurzfristig ihre Belieferung eingestellt und damit sowohl ihre Kundinnen und Kunden als auch die kommunalen Grundversorger vor erhebliche Herausforderungen gestellt. "Der vorliegende Gesetzentwurf wird solche Situationen in Zukunft verhindern", ist sich VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing sicher. Er hat als Sachverständiger daran teilgenommen.
"Die vorgeschlagenen Neuregelungen geben den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Grundversorgern die notwendige Rechtssicherheit sowie die Möglichkeit, rechtzeitig und angemessen auf solche Entwicklungen wie im vergangen Jahr zu reagieren", lässt er sich in einer Mitteilung zitieren. Besonders wichtig sind die neue Pflicht von Energielieferanten, die Beendung der Endkundenbelieferung mindestens drei Monate im Voraus der Bundesnetzagentur und ihren Kunden anzuzeigen sowie die Entkoppelung von Grund- und Ersatzversorgung.
Übergangsregelung fehlt
Mit dem Inkrafttreten der beabsichtigten neuen Gesetzesbestimmungen entfällt die Notwendigkeit der Aufteilung der Grund- und Ersatzversorgungspreise in Bestands- und Neukundentarife. Einige Grundversorger hatten diese Option genutzt, weil sie quasi über Nacht hunderttausende Kunden der Billigdiscounter aufnehmen und teure Energie an der Börse für diese Kunden nachbeschaffen mussten. Die Rückkehr zu einem einheitlichen Preis in der Grundversorgung kann jedoch nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen. Hier existieren gesetzliche Vorlauffristen und Mitteilungspflichten, die einzuhalten sind. Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, im Gesetz noch eine entsprechende Übergangsregelung zu schaffen. Da diese bisher fehlt, besteht Nachbesserungsbedarf im parlamentarischen Verfahren.
Fernwärmeversorgung soll in einen neuen Anwendungsbreich fallen
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, die Fernwärmeversorgung in den Anwendungsbereich der besonderen Preiskontrolle des § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einzubeziehen. Dies ist aus VKU-Sicht problematisch und entbehrt einer sachlichen Grundlage. "Es gibt kein kartellrechtliches Vollzugsdefizit bei der Überprüfung von Fernwärmepreisen." Im Gegenteil: "Fernwärmeversorger unterliegen bereits der stärksten kartellrechtlichen Überprüfung. Der Prüfungsansatz des § 29 GWB ist für die heterogenen Strukturen der Fernwärme nicht geeignet. Die Neuregelung ist schädlich für die notwendigen Investitionen in die Fernwärme. Das ist in der derzeitigen Situation das vollkommen falsche Signal", so Liebing. (gun)



