Auf den Rohren einer Wasserstofferzeugungsanlage ist ein Aufkleber mit der Aufschrift «Wasserstoff» angebracht. Die Stadtwerke in Deutschland haben den Grundsatz der Technologieoffenheit im geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelobt.

Auf den Rohren einer Wasserstofferzeugungsanlage ist ein Aufkleber mit der Aufschrift «Wasserstoff» angebracht. Die Stadtwerke in Deutschland haben den Grundsatz der Technologieoffenheit im geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelobt.

Bild: © Nicolas Armer/dpa

Die Bundesregierung hat einen ersten regulatorischen Rahmen für das künftige Wasserstoff-Kernnetz vorgelegt. Dieses Netz soll bis 2032 entstehen und mit einer Länge von rund 11.000 Kilometern als erste Stufe der Wasserstoff-Infrastruktur die wichtigsten Verbrauchszentren miteinander verknüpfen.

Die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes soll grundsätzlich vollständig über Netzentgelte erfolgen. Doch wird für die Hochlaufphase ein staatlicher Absicherungsmechanismus durch den Bund geschaffen, um für Investoren die Risiken abzumildern.

Eigenkapitalverzinsung von 6,69 Prozent vor Steuern

Die Höhe der Entgelte für den Zugang zum Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Wasserstoff-Kernnetzbetreiber bestimmt werden, heißt es in dem der ZfK vorliegenden Gesetzentwurf. Bis zu einer abweichenden Festlegung durch die Bundesnetzagentur betrage die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das einheitliche Entgelt entstünden, seien durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern auszugleichen.

Vor allem Industriebetriebe haben angesichts der Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse Interesse an einem zügigen Wasserstoff-Hochlauf und einem schnellen Anschluss an die Infrastruktur.   

Bund übernimmt die Zwischenfinanzierung 

Die Differenz zwischen den anfangs hohen Kosten des Netzaufbaus und den geringen Einnahmen für die Betreiber durch noch wenige Netznutzer soll den Regierungsplänen zufolge auf einem sogenannten Amortisationskonto, für das der Bund die Zwischenfinanzierung übernimmt, als Fehlbetrag verbucht werden. Nach und nach dürften die Einnahmen aus den Netzentgelten steigen und die auflaufenden Kosten für Aufbau und Betrieb der Infrastruktur übersteigen.

Netzbetreiber sind mit Selbstbehalt im Boot

Der dennoch sehr wahrscheinlich insgesamt per Saldo entstehende Fehlbetrag soll dann bis spätestens zum Zieljahr 2055 ausgeglichen werden.

Diesen zu erwartenden Fehlbetrag aus diesem Amortisationskonto muss der Bund ausgleichen – allerdings nicht ganz. Denn die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind verpflichtet, „sich an diesem Ausgleich durch einen Selbstbehalt in Höhe von 24 Prozent des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Laufzeitende“ zu beteiligen, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Berücksichtigt werden bei der Berechnung des Saldos auch eventuell geflossene Gelder aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Bundeskabinett soll bereits Mitte November entscheiden

Und was passiert, wenn die Ziele des Wasserstoff-Hochlaufs nicht oder absehbar nicht erreicht werden können? Dann kann der Bund dem Entwurf zufolge ab 2039 das Amortisationskonto kündigen. In diesem Fall sei der Staat zum Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos abzüglich des Selbstbehalts der Kernnetzbetreiber verpflichtet.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung und soll bereits am 15. November vom Bundeskabinett beschlossen werden. (hil)

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