Der Bundesverband der Wohnungs- und Energiewirtschaft erwartet, dass die Debatte um die Nutzung von Gas im Wärmebereich künftig weiter an Schärfe gewinnen wird (Symbolbild).

Der Bundesverband der Wohnungs- und Energiewirtschaft erwartet, dass die Debatte um die Nutzung von Gas im Wärmebereich künftig weiter an Schärfe gewinnen wird (Symbolbild).

Bild: © Stadtwerke Heidelberg

"Für die IT-Architektur ist eine der wesentlichen Erkenntnisse, dass es bei Redispatch 3.0 nicht mehr ausreichen wird, sämtliche Prozesse über das klassische Netzleitsystem (NLS) abzubilden", sagt Marcel Linnemann, Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft bei Items.Bild: © Items

Von:
Marcel Linnemann,
Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft
bei Items


Die Frage, wie Bewohner von Mehrfamilienhäusern besser von der Energiewende partizipieren können treibt die Politik und die Energiewirtschaft schon lange um. Die Idee von Mieterstromprojekten hat sich bis heute nicht wirklich durchgesetzt, auch wenn das Thema langsam an Fahrt gewinnt. Ein wesentlicher Grund ist sicherlich die Komplexität und die hohen Umsetzungshürden für unerfahrene Akteure der Energiewirtschaft.

Daher ist es zu begrüßen, dass die Politik, zum Beispiel mit dem gemeinschaftlichen Gebäudestrom, nach Lösungen sucht, wie die Nutzung von PV-Strom in Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien verbessert werden kann.

Photovoltaik-Strategie

Hintergrund

Der Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung soll einen Beitrag zum Ziel der Bundesregierung, bis zum 2045 treibhausgasneutral zu sein, zu unterstützen. Dabei sollen unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt werden.

  • Neu geregelt wird der Zubau von Freiflächenanlagen
  • Netzanschluss wird einfacher
  • Fnanzielle Beteiligung der Kommunen ändert sich
  • Neues Register zur Erfassung und Überwachung von Anlagen und kleinere Reparaturen
  • Regeln für PV-Anlagen auf dem Dach sollen entschärft werden

Bei letzterem Punkt ist ein völlig neues, alternatives Modell zum klassischen Mieterstrom geplant, das deutlich einfacher umzusetzen ist. Hierbei handelt es sich um die sogenannte "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung", geregelt demnächst im §42 b EnWG. Anders als beim Mieterstrommodell ist hier zwar keine finanzielle Förderung nach dem EEG vorgesehen. Der Anreiz erfolgt über den Abbau verschiedener Bürokratiehemmnisse.

Demnach können nun Eigentümer zusammen mit den Mietern demnächst selbst einfach eine PV-Anlage errichten den Strom konsumieren ohne die Pflichten des Lieferanten übernehmen zu müssen oder die komplizierte Rechnungsstellung oder ein kompliziertes Messkonzept zu implementieren. Um von dem Strom partizipieren zu können, kaufen die Teilnehmer sich einen Anteil der potentiellen Erzeugung der Anlage. Die Finanzierung erfolgt quasi über eine jährliche Gebühr für den Betrieb der Anlage. 

Begrüßenswerter Ansatz

Der Ansatz, die Komplexität des Gebäudestroms zu verringern, indem die Rollen des Anlagenbetreibers und klassischen Energielieferanten getrennt werden, ist daher zu begrüßen und lässt vermuten, dass das Modell aus Nutzersicht einfach, transparent und klarer werden könnte. Auch die Idee keine unterjährigen Informationspflichten über den Eigenverbrauch geben zu müssen und die Reduktion der Anforderungen an die Rechnungsstellung sind ein sinnvoller Schritt.

Gleichzeitig ist eine hohe Investitionssicherheit für den Anlagenbetreiber gegeben, da die Finanzierung über eine jährliche Umlage erfolgt und nicht mehr mengenabhängig ist. Der günstigere Strompreis ist hingegen für die Teilnehmer ein Vorteil, bei gleichzeitiger Wahrung der Freiheit des Lieferantenwahlrechts.

Nachteile des Modells

Allerdings hat das Modell auch einige Nachteile, welche vor der Einführung des Gebäudestrommodells abzuwägen wären. Im Gegensatz zum Mieterstrommodell besteht kein Recht der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages aus Anlagenbetreibersicht. Hinzu kommt, dass der Teilnehmer in seiner Eigenverbrauchsmenge durch den Aufteilungsschlüssel, je nach Ausgestaltung des Gebäudestromnutzungsvertrag, gedeckelt ist.

Es besteht somit aus Teilnehmersicht ggf. kein Anreiz den Eigenverbrauch über die zugeteilte Verbrauchsmenge nach dem (statischen) Aufteilungsschlüssel auszuweiten. Hinzu kommt, dass das Modell bei institutionellen Immobilieneigentümer zu kurz greifen könnte, da deren Anforderungen meist weiter gehen – Beispielsweise Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen etc. Ob der potentielle Eigenverbrauch durch den Einsatz eines „Gemeinschaftsspeichers“ optimiert werden kann, lässt sich aus dem Gesetzentwurf bisher noch nicht erkennen.

Noch nicht zu Ende gedacht

Des Weiteren wirkt das Modell noch nicht zu Ende gedacht, da eine Vielzahl von energiewirtschaftlichen Anforderungen unbeantwortet zu sein scheinen.  Das Modell bedeutet vermutlich eine deutliche Verkomplizierung für Reststrom-Lieferanten, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, da vor allem die Frage der Bilanzierung ungeklärt ist.

Durch die Lieferung der Energie aus der PV-Anlage und der Reststromlieferung aus dem Netz (zum Teil mit virtuellen Messwerten), hat der Letztverbraucher in der gleichen Viertelstunde zwei Lieferanten, was energiewirtschaftlich aktuell nicht abbildbar ist. Unklar ist zudem, welche Energielieferung (Gebäudestrom oder Reststrom) die Auswahl des MSB bestimmt.

Virtuelles Summenzählermodell verschärft Problem

Hinzu kommt ein weiteres Problem, auf das der BDEW schon im Juni hingewiesen hat: „Die Residuallieferungen werden in der Regel als all-inclusive Verträge, inkl. Messtellenbetriebs und Netzentgelte, angeboten. Hierfür muss es eindeutige Regelungen geben. Die rein virtuelle Verrechnung führt dazu, dass sich die originären Viertelstündlichen Zählerwerte aus dem intelligenten Messsystem von den vom Messstellenbetreiber für den jeweiligen Lieferanten abgegrenzten und mitgeteilten Zählerstandsdaten unterscheiden und ggf. zu einem Informations- und Transparenzdefizit gegenüber dem Kunden mit erhöhtem Clearingaufwand führen werden“.

Das Problem wird außerdem noch verschärft, wenn das virtuelle Summenzählermodell zum Einsatz kommt. Daneben führt das Modell zu einem erhöhten Informationsaufwand beim Netzbetreiber, da im Gebäudestrommodell der Anlagenbetreiber nur eine Informationspflicht zum Aufteilungsschlüssel gegenüber dem Netzbetreiber hat. Dieser müsste die Information nach den Pflichten der MaKo mit allen relevanten Akteuren teilen. (sg)

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