Bis Ende 2022 soll die installierte Leistung an Kohlekraftwerken auf 30 GW (je 15 GW Stein- und Braunkohle) sinken. Danach sinkt das Zielniveau jährlich um eine gleich große Nennleistung, soll 2030 nur noch 17 GW betragen (8 GW Stein- und 9 GW Braunkohle) und Ende 2038 bei null liegen. Diese Reduktion soll bis 2026 durch Ausschreibungen und, was im ersten Entwurf noch nicht stand, ab 2027 durch eine gesetzliche Reduktion erfolgen. Über das Ausschreibungsverfahren berichtete die ZfK zuvor, neu ist lediglich, dass das Verfahren auch elektronisch erfolgen kann.
Die gesetzliche Reduktion soll so ablaufen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum 31. Dezember 2022 eine Reihung der Anlagen unter Anwendung des Datums der Inbetriebnahme vorlegen wird. Diese Anlagen werden dann ab 2027 Schritt für Schritt abgeschaltet. Die Kohleanlagenbetreiber können sich Investitionsmaßnahmen auf das Inbetriebnahmedatum „anrechnen“ lassen.
Anrechnung von Investititonen auf Inbetriebnahmedatum
So werden zum Beispiel für Investitionswerte, die bis zu vier Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro MW betragen, zwölf Monate addiert. Diese Zahl kann je nach Höhe der Investitionswerte bei fünf bis zehn Prozent auf 18 Monate, bei elf bis 15 Prozent auf 36 Monate oder bei mindestens 16 Prozent auf 60 Monate steigen. Der Anlagenbetreiber muss diese Investitionen allerdings belegen und umfangreiche Auskünfte an die BNetzA liefern, sonst werden diese bei der Altersreihung nicht berücksichtigt.
Wird dem Anlagenbetreiber dann auf Basis der Reihung angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduktion unterliegt, folgt das Verbot der Kohleverfeuerung und ein Vermarktungsverbot 30 Monate nach Bekanntgabe der Anordnung durch die BNetzA. Parallel soll eine Netzanalyse prüfen, welche Auswirkungen die gesetzliche Reduktion der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit und die Netze hat.
Börsenstrompreis wird steigen, Verbraucher entlastet
Des Weiteren gilt für Anlagen, die als Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle verfeuern, ab 2027 ein Kohleverfeuerungsverbot.
Außerdem geht der Entwurf davon aus, dass der Ausstieg aus der Steinkohleverstromung Auswirkungen auf den Börsenstrompreis haben wird. Man rechnet mit 0,14 bis 0,4 Cent pro kWh im Jahr 2030. Um den Anstieg auszugleichen, will man Stromverbraucher entlasten. So sollen zum Beispiel stromkostenintensive Unternehmen Förderungen erhalten, wenn sie durch die höheren Kosten im internationalen Wettbewerb beeinträchtigt würden. (pm)



