Der Gesetzentwurf zur kommunalen Wärmeplanung soll am 16. August das Bundeskabinett passieren. Das geht aus einer Projektliste hervor, die das federführende Bundesbauministerium am Montag veröffentlichte. In Kraft treten soll das Gesetz Anfang Januar 2024.
Eine erste Länder- und Verbändeanhörung hatte das Ministerium bereits in der ersten Junihälfte durchgeführt. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen jedoch grundlegend geändert.
Viel Verzahnungsbedarf nötig
Am 13. Juni vereinbarte die Ampel-Koalition in sogenannten Leitplanken, die kommunale Wärmeplanung mit dem Gebäudeenergiegesetz deutlich enger zu verzahnen. Wenig später versicherte Bauministerin Klara Geywitz, die Pflicht zur Aufstellung kommunaler Wärmeplanung auf alle Städte und Gemeinden in Deutschland auszudehnen. (Die ZfK berichtete.) Im ersten Entwurf galten die Vorgaben nur für Kommunen mit 10.000 Einwohnern oder mehr.
Im Gebäudeenergiegesetz, das Anfang September vom Bundestag final verabschiedet werden soll, wurde dem bereits Rechnung getragen. Zugleich wurden die Fristen nach vorn gezogen. Demnach soll bei Großstädten die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht im Bestand bereits von der zweiten Jahreshälfte 2026 gelten. In der ersten Fassung des Wärmeplanungsgesetzes hieß es dagegen, dass große Kommunen ihre Wärmepläne erst bis Ende 2027 erstellt haben müssen.
"Praxisuntaugliche" Vorgabe
Ähnliche Abweichungen finden sich bei Kommunen zwischen 10.000 und 100.000 Einwohnern. Laut Gebäudeenergiegesetz gilt die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht hier spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2028. Im ersten Entwurf der kommunalen Wärmeplanung wird entsprechenden Städten und Gemeinden dagegen bis Ende 2028 Zeit eingeräumt, eigene Wärmepläne zu präsentieren.
Anders als in der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes sieht die kommunale Wärmeplanung bislang noch einen Erneuerbaren-Anteil von mindestens 50 Prozent in Wärmenetzen zum Jahr 2030 vor – eine Vorgabe, die der Stadtwerkeverband VKU als "praxisuntauglich" kritisierte. Beobachter gehen davon aus, dass auch diese Frist im Zuge der Überarbeitung fällt und an die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz angepasst wird. (aba)
