Am 10. Juli 2025 wurde der Referentenentwurf zur Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) als Teil der EnWG-Novelle veröffentlicht. Der Entwurf bringt eine Reihe von Änderungen und Präzisierungen mit sich, die das Messwesen auf der operativen Ebene ordnen und an einigen Stellen verbessern sollen. Eine grundlegende Reform bleibt jedoch aus.
Zwei neue Marktrollen
Besonders ins Auge fällt die Einführung zweier neuer Marktrollen (§ 2 MsbG): des Aggregationsverantwortlichen (§ 2 Nr. 1) und des Messwertweiterverarbeiters (§ 2 Nr. 14a). Der Aggregationsverantwortliche übernimmt künftig die Aufgabe, viertelstündige Messwerte oder Profilwerte zu Summenzeitreihen zu aggregieren. Diese Rolle wird voraussichtlich für den sogenannten MaBiS-Hub benötigt. Der tatsächliche Nutzen und die Wirkung dieser neuen Struktur bleiben jedoch abzuwarten, da bislang keine Erfahrungen vorliegen.
Ähnlich verhält es sich mit dem Messwertweiterverarbeiter, der für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte, etwa an Entnahme-, Einspeise- oder Netzübergabestellen, zuständig sein wird. Auch hier bleibt offen, ob diese zusätzliche Aufgabenteilung die Prozesse tatsächlich effizienter gestaltet oder lediglich mehr Bürokratie erzeugt.
Beide Rollen führen zu einer Anpassung der Zuständigkeiten für die Datenübermittlung (§ 60 MsbG). Ob diese Komplexität tatsächlich notwendig ist, ist offen.
Zweijährige Haltefrist für Messdaten
Eine weitere Regelung betrifft die Einführung einer zweijährigen Haltefrist für Messdaten (§ 5 Abs. 1 MsbG), die sowohl für den grundzuständigen als auch für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber gilt. Diese Vorschrift spiegelt vor allem bestehende Probleme in der Branche wider: Sie wurde offenbar erforderlich, weil der Wechselprozess des SMGW-Administrators (SMGWA) bislang nicht zuverlässig funktioniert.
Dass dieser Prozess so große Defizite aufweist, dass eine solche Haltefrist nötig wird, kann als Armutszeugnis gewertet werden. Für Kunden bedeutet das zudem einen klaren Nachteil, da ein Anbieterwechsel erschwert wird, wenn der wettbewerbliche Messstellenbetreiber seine Prozesse nicht beherrscht.
Mehr Wahlfreiheit bei Liegenschaftsmodellen
Die Neufassung der Regelungen zu den Liegenschaftsmodellen (§ 6 MsbG) bringt hingegen einige willkommene Erleichterungen mit sich. Die Vorschriften wurden klarer strukturiert, redaktionell bereinigt und der bisherige Absatz 6 in Absatz 1 integriert. Der Anschlussnehmer erhält nun ausdrücklich mehr Wahlfreiheit zwischen der Elektrizitätssparte und einem Bündelangebot, das weitere Sparten einschließt (§ 6 Abs. 1).
Technisch entfällt die Pflicht zum virtuellen Summenzähler (§ 20 Abs. 1d EnWG), wenn alle Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Positiv hervorzuheben ist, dass die Kostenneutralität von Bündelangeboten im Vergleich zum getrennten Betrieb nun verbindlich vorgeschrieben ist.
Anzumerken ist, dass zwar die Sparte Wasser in die Regelung aufgenommen, der Anwendungsbereich des Gesetzes an dieser Stelle jedoch nicht konsequent angepasst wurde. Zudem kann der Anschlussnutzer gemäß § 6 Abs. 5 MsbG alle zwei Jahre Angebote für den Messstellenbetrieb einholen — eine praxisnahe Regelung, die den Wettbewerb fördern dürfte.
Weitere Änderungen betreffen die technischen und organisatorischen Details: Ab 2028 wird die technische Möglichkeit zur Anbindung von Wasserstoffzählern verpflichtend (§ 20 Abs. 3 MsbG). Das ist als zukunftsorientierte Maßnahme zu begrüßen, bleibt allerdings von der Marktentwicklung abhängig. Noch steckt das Wasserstoffthema ja in den Kinderschuhen. Die Frist zur Ankündigung des Einbaus intelligenter Messsysteme wird von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt (§ 37 Abs. 2 MsbG), was die Prozesse beschleunigt.
Mehr Festlegungskompetenzen für die BNetzA
Von besonderer Tragweite ist die Erweiterung der Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur in § 47 MsbG. Diese darf künftig in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) detailliertere Regeln zur technischen Ausgestaltung von Mess- und Steuerungsvorgängen sowie zum Schutz vor unbefugtem Zugriff erlassen.
Damit können künftig nicht nur die Betriebsanforderungen für Zähler, Steuerungen und Gateways präzisiert (§ 47 Abs. 3 MsbG), sondern auch Sicherheitsstandards verbindlich vorgeschrieben werden. Diese Kompetenzerweiterung ist sinnvoll, um die Versorgungssicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten, muss jedoch mit Augenmaß ausgeübt werden, um die Marktteilnehmer nicht mit überzogenen Anforderungen zu belasten.
Echtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messwerte
Auch die Messwertbereitstellung für Endkunden wird anspruchsvoller: Künftig sollen die 15-Minuten-Werte unmittelbar in der Visualisierungslösung zur Verfügung stehen, statt wie bisher erst nach 24 Stunden (§ 61 Abs. 2 MsbG). Dies stellt eine deutliche Steigerung der Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur dar, mit entsprechender Mehrbelastung der SIM-Karten pro Gateway und steigenden Kosten für die Messstellenbetreiber.
Entschädigungsansprüche bei unzureichenden Messwerten
Schließlich wird mit § 78 MsbG eine Entschädigungsregelung eingeführt: Wenn Messwerte nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft an den Aggregationsverantwortlichen übermittelt werden, entsteht ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von einem Euro brutto pro Messstelle und Kalendertag. Diese Regelung dürfte die Verlässlichkeit der Datenqualität stärken, setzt die Betreiber jedoch unter zusätzlichen Druck. Auch muss die Sanktionierungsmaßnahme im Kontext der laufenden Konsultation der Festlegung der BNetzA rund um die Rahmenverträge des Messwesens gesehen werden.
Unser Fazit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die MsbG-Novelle einige notwendige Präzisierungen, teilweise sinnvolle Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit in einzelne Prozesse bringt. Andere Punkte sind eher ein Rückschritt.
Insgesamt bleibt sie aber weit hinter den Erwartungen zurück, die angesichts der Herausforderungen der Energiewende und der fortschreitenden Digitalisierung an eine tiefgreifende Reform des Messwesens gestellt werden. Besonders auffällig ist, dass zentrale Themen der aktuellen Diskussionen keine Berücksichtigung gefunden haben: Weder wurden Inhalte aus der Light-Metering-Debatte vom Juni aufgenommen, noch sind die von Verbänden vorgebrachten Anregungen zur Verlängerung des agilen Rollouts oder zur realistischen Einschätzung des Einsatzes der Steuerungstechnik — der erst ab 2027 flächendeckend möglich sein wird — in den Entwurf eingeflossen. Stattdessen handelt es sich um eine marginale Korrektur einzelner Punkte, die an den strukturellen Herausforderungen des Messwesens nichts ändert.
Unsere Kolumnistin Constanze Adolf ist Senior Managerin bei Items, einem Dienstleister für die Energiewirtschaft. In der Kolumne "Megawatt & Paragrafen" bringt die promovierte Politologin regelmäßig auf den Punkt, was Stadtwerke, Netzbetreiber und kommunale Entscheider über neue Gesetze, Verordnungen, politische und energiewirtschaftliche Trends wirklich wissen müssen. Der aktuelle Text wurde von ihrem Kollegen Marcel Linnemann, Stabsbereichsleiter Energiewirtschaft bei Items verfasst.
Thema ihrer letzten Kolumne: "Barrierefreie Kundenportale: Was die neuen Vorgaben für Stadtwerke bedeuten"



