Gesetzestexte sind komplex, detailliert und sehr umfangreich.

Gesetzestexte sind komplex, detailliert und sehr umfangreich.

Bild: © Sascha Sebastian / pixelio.de

Das Bundeswirtschaftsministerium will die Förderung neuer Solarstromanlagen auf Gebäuden um rund 20 Prozent reduzieren. Diese Regelung ist im Referentenentwurf zum Energiesammelgesetz festgelegt, der der ZfK vorliegt. Entsprechend entrüstet zeigt sich der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar): "Die geplanten Einschnitte bei der Solarenergie sind ein Anschlag auf die Energiewende", erklärt Geschäftsführer Carsten Körnig.

Als Grund für diese Kürzung gab das Ministerium die stark gesunkenen Preise für Solarmodule an. Dies sei Folge des Überangebotes auf dem Weltmarkt und dem Auslaufen von Anti-Dumpingzöllen der EU auf chinesische Photovoltaikmodule. Aus beihilferechtlichen Gründen habe die Regierung handeln müssen – im Falle der Überförderung von größeren Photovoltaik-Aufdachanlagen.

Künftig nur noch 8,33 Cent pro kWh

Bislang liegt die Vergütung für PV-Aufdachanlagen bis zu einer Leistung von 750 kWp bei 10,68 Cent pro kWh. Von 1. Januar an soll der Wert 8,33 Cent pro kWh erreichen. Diese Förderkürzung betrifft etwa die Hälfte der jährlich neu installierten Kapazität, betont der Verband. Gefährdet sind nun vor allem Handwerksbetriebe, denen im schlimmsten Fall eine Insolvenz droht. Der BSW fordert deshalb, die Förderkürzung zeitlich zu verschieben und zu strecken. 

Diese drastische Kürzung der Vergütung bei PV-Anlagen hat nun auch Auswirkungen auf Mieterstromanlagen. Die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD plant nämlich, den Mieterstromzuschlag für große Mieterstromanlagen um bis zu 50 Prozent zu kürzen. „Diese Maßnahme darf nur erfolgen, wenn sie von der Bundesregierung gleichzeitig mit einem wirksamen CO2-Preis und einer Reform des Abgaben- und Umlagensystems kombiniert wird“, betont Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (BNE).

Sonst komme es zu einem Ende großer Mieterstrom-Modelle. Schon heute liege der Zubau von Mieterstromanlagen deutlich hinter den Erwartungen zurück: Die Zubaugrenze liege bei jährlich 500 MWp, doch davon wurde bisher nur ein Prozent ausgeschöpft. Gerade Mieterstromprojekte seien wichtig für die Energiewende innerhalb der Städte.

154 Seiten starker Entwurf

Die Bundesregierung hat nun einen 154 Seiten starken Referentenentwurf zum Energiesammelgesetz vorgelegt. Ursprünglich sollten die Änderungen und Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Gesetzes (KWK-G) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im sogenannten 100-Tage-Gesetz münden, doch die Koalition fand gerade beim Punkt der Sonderausschreibungen zu Wind onshore und Photovoltaik über mehr als einem halben Jahr keine Einigung. Da die 100 Tage seit Beginn der Regierung längst vorüber waren, wurde das Gesetzeswerk in Energiesammelgesetz umbenannt.

Einer der wichtigsten Punkte des Gesetzespaketes sind die Sonderausschreibungen für Wind onshore und Photovoltaik. Die Ausschreibungsmengen sind laut Entwurf für 2019 auf 1 MW, im Jahr 2020 auf 1,4 MW und 2021 auf 1,6 MW festgelegt. Für Offshore gibt es keine Sonderausschreibung, obwohl es im Koalitionsvertrag angekündigt wurde. Der 52-GW-Deckel bei Photovoltaik bleibt, die Sonderausschreibungen werden nicht angerechnet.

BMWi soll Verordnung für Innovationsausschreibungen erarbeiten

Bei den Innovationsausschreibungen wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verordnung erarbeiten, so das Dokument. Im Rahmen der Innovationsausschreibungen sollen im Jahr 2019 250 MW, 2020 400 MW und 2021 500 MW vergeben werden. Die Mengen werden von den regulären Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgezogen.

In dem Entwurf werden daneben die Regelungen für die teilweise Befreiung von neuen KWK-Anlagen von der EEG-Umlage an die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission angepasst.

Einspeismanagement nun im EnWG

Das bisher in § 14 EEG geregelte Einspeisemanagement ist nun in das EnWG überführt und in die Redispatch-Regelungen integriert worden, heißt es. Demnach sollen künftig Erneuerbare- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, deren Abregelung besonders günstig auf die Beseitigung eines Netzengpasses wirken, herangezogen werden können.  

Im KWKG wird die Förderung von KWK-Bestandsanlagen entsprechend dem Ergebnis der Evaluierung nach § 34 Absatz 1 KWKG abgesenkt. Die Evaluierung der Fördersätze habe gezeigt, dass große KWK-Bestandsanlagen insbesondere aufgrund der deutlich niedrigeren Gaspreise überfördert sind.

Neuer Modus für Kohleersatzbonus

Mit dem neuen § 7 Abs. 2a KWKG wird der Kohleersatzbonus im Fall der Teilmodernisierung oder des Teilersatzes von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen geregelt. Aufgrund des spätestens seit der letzten Novellierung des KWKG geltenden weiten Anlagenbegriffs wird der Kohleersatzbonus nur noch gewährt, wenn die gesamte KWK-Anlage stillgelegt wird, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, heißt es im Entwurf.

Im EnWG werden beispielsweise die Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes von ihren Anschlusspflichten enthoben, da sich das Netz in einer Engpass-Situation befindet.

Der Entwurf soll nun im Schnelldurchlauf in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. (al)

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