Nachdem sich Bund, Küstenländer und Übertragungsnetzbetreiber auf die Erhöhung des Offshore-Ausbauziels von 15 auf 20 GW bis 2030 geeinigt hatten, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun einen Referentenentwurf für die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgelegt.
Dort sind eine Straffung und Beschleunigung aller relevanten Verwaltungsverfahren vorgesehen, um die Erhöhung der Ziele zu erreichen. Dazu soll beispielsweise geregelt werden, dass vor Bekanntmachung der Ausschreibung nur noch die Voruntersuchungen derjenigen Flächen abgeschlossen sein müssen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr ausgeschrieben werden, heißt es in dem Entwurf.
Höchstwert anpassen
Darüber hinaus sollen Realisierungsfristen und Vorgaben im Flächenentwicklungsplan angepasst werden, damit Neuanlangen möglichst schon vor 2030 einspeisen können. Aber auch das Ausschreibungsdesign soll angepasst werden, denn in den künftigen Runden drohen 0-Cent-Gebote.
In der nächsten Ausschreibung 2022 wären ausschließlich Gebote zu 0 Cent pro kWh zulässig, da gemäß der jetzigen Gesetzgebung das niedrigste Gebot der Übergangsausschreibung vom 1. April 2018 als Höchstwert für die Ausschreibung im zentralen Modell ab 2021 gilt. Der Höchstwert muss also angepasst werden, da sich dies sonst negativ auf die Realisierungswahrscheinlichkeit von bezuschlagten Projekten auswirken könnte.
Zweite Gebotskomponente bringt keine Sicherheit
Soweit, so begrüßenswert aus Sicht des BDEW, der im Rahmen der laufenden Verbändeanhörung eine Stellungnahme veröffentlicht hat. Der Knackpunkt für die Offshore-Industrie liegt jedoch in dem geplanten Unterscheidungsmechanismus bei mehreren 0-Cent-Geboten. Hier sieht der Referentenentwurf die Einführung einer zweiten Gebotskomponente vor, bei der Beiter „ihre Zahlungsbereitschaft zum Ausdruck bringen“ sollen.
Dazu soll die Bundesnetzagenturein sogenanntesdynamisches Gebotsverfahren mit meh-reren Gebotsrunden durchführen, das Bietern erlaubt, auch die Zahlungsbereitschaft ihrer Wettbewerber wahrzunehmen, so dass das erfolgreiche Gebot nicht höher als notwendig ausfällt. Der BDEW sowie der BWO lehnen diese Ausgestaltungsmöglichkeit entschieden ab, denn das Modell reize selbst mit verbesserten Bedingungen (siehe angepasster Höchstwert) Gebote auf aggressiven Strompreisprognosen an, was die Gefahr von „stranded Investments“ nicht reduziere.
Symmetrische Marktprämie
Stattdessen schlagen die Verbände eine symmetrische Marktprämie beziehungsweise Differenzverträge vor. Im Rahmen der Differenzverträge sollen Anlagenbetreiber bei steigenden Stormpreisen die Überschüsse zu ihrem anzulegenden Wert auf das EEG-Konto einzahlen und entlasten so die Letztverbraucher. Bei niedrigen Strompreisen würde der Erlös der Anlagenbetreiber wie bisher aufgestockt. Dadurch sollen die tatsächlichen Stromgestehungskosten abgesichert werden und Null-Cent-Gebote würden sich erübrigen. Schließlich würden Anlagenbetreiber nur bei negativen Strompreisen eine Aufstockung bekommen, bei positiven Preisen müssten sie hingegen ständig auf das EEG-Konto einzahlen. (ls)



