Damit es mit dem Windausbau in Deutschland endlich wieder bergauf geht, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun eine To-Do-Liste veröffentlicht.

Damit es mit dem Windausbau in Deutschland endlich wieder bergauf geht, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun eine To-Do-Liste veröffentlicht.

Bild: © Rheinenergie

Eines der größten Probleme der Windkraft an Land sind derzeit die langen und aufwendigen Genehmigungsverfahren sowie die fehlenden Flächenausweisungen. Damit sich das ändert schlägt ein von Greenpeace Energy beauftragtes Rechtsgutachten nun ein eigenes „Windenergie-an-Land-Gesetz“ vor, das in den Grundzügen ein Pendant zu den Regelungen für die Windkraft auf See darstellt.

So soll ein neues Fachplanungsrecht das bisherige, konfliktträchtige und wenig praxistaugliche Planungsregime mit Raumordnung und Bauleitplanung für größere Windparks ab zwei bis drei Anlagen ersetzen. Zudem soll der Bund im Gesetz verbindliche Ausbauziele für alle Bundesländer vorgeben, um die Erreichung der Klimaschutzziele zu gewährleisten.

Mindest-Flächenausweisung von zwei Prozent

Die Ausbauziele können je nach Ausgestaltung in GW installierter Leistung oder in konkreten Flächenangaben bestehen, die jedes Bundesland zu bestimmten Zeitpunkten für Windenergie zur Verfügung stellen muss. Dabei schlägt das Rechtsgutachten mindestens zwei Prozent der Gesamtfläche Deutschlands als sinnvolles Flächenziel vor. Derzeit sind lediglich 31.000 Quadratkilometer Fläche bundesweit für den Windausbau ausgewiesen, was gerade einmal 0.9 Prozent der Gesamtfläche der Bundesrepublik entspricht.

Alternativ ließen sich bundesweite Ausbauziele auch im bisherigen Planungsrecht verankern, das auf Raumordnungsrecht und Baugesetzbuch fußt. Da Bundesländer allerdings im Rahmen des Raumordnungsrechts von den bundesweiten Ausbauzielen abweichen dürften, wäre das Erreichen der Energiewendeziele allerdings weniger sicher als in einem eigenen Wind-an-Land-Gesetz. Möglich wäre auch die Aufnahme der Ausbauvorgaben in das EnWG, was dann von allen Planungsträgern berücksichtigt werden müsste.

Klimaschutz ist "öffentliches Interesse"

Auch naturschutzrechtliche Konflikte ließen sich einfacher lösen, wenn es einen bundesweit einheitlichen Leitfaden (TA Artenschutz) geben würde. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Herbst 2018 angemahnt.

Grundlage für ein eigenes Windkraft-an-Land-Gesetz ist das „öffentliche Interesse“, das am Ausbau der Erneuerbaren laut Rechtsgutachten bestünde. Schließlich habe sich die Bundesregierung gesetzlich zu Klimaschutzzielen verpflichtet und müsse dementsprechend dafür Sorge tragen, dass auch entsprechende Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umgesetzt werden.

Windprämie wird begrüßt

Weiter plädiert das Gutachten der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Günther für den Verzicht auf pauschale Abstandsregelungen, denn für keine anderen vergleichbaren Infrastrukturprojekte wie beispielsweise den Straßenbau oder Industrieansiedlungen bestehen derartige Vorgaben zum Mindestabstand. Diese Vorhaben müssen sich ausschließlich an Gesundheits- und Umweltschutzvorgaben, wie sie im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt sind, halten. Dementsprechend wiederspräche eine 1000-Meter-Abstandsregel dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Den Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Altmaier Kommunen und Bürger an der Wertschöpfung durch Windkraftanlagen stärker zu beteiligen begrüßt Green Peace Energy grundsätzlich. Ähnliche Vorschläge unterbreitet auch das Rechtsgutachten und begründet dies mit der EU-RED II,die die Rechte der Bürger von der Energiewende auch finanziell zu profitieren, explizit stärkt. (ls)

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