Wasserstoff gilt als wichtiger Baustein für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft.

Wasserstoff gilt als wichtiger Baustein für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft.

Bild: © Adobe Stock/malp

Mit der Annahme von zwei delegierten Rechtsakten im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat die EU-Kommission Vorschriften vorgeschlagen, mit denen definiert werden soll, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Die Kommission will so nach eigenen Angaben dafür sorgen, dass alle erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) mit Strom hergestellt werden, der aus erneuerbaren Quellen stammt. Beide Rechtsakte seien erforderlich, damit die Brenn- bzw. Kraftstoffe auf das Ziel der Mitgliedstaaten im Bereich der Erneuerbaren angerechnet werden können, heißt es aus Brüssel. Zugleich wolle man Rechtssicherheit für Investoren schaffen.

Im ersten delegierten Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als RFNBOs angesehen werden können. Die Kommission präzisiert den in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegten Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden.

Anreize, den Erneuerbaren-Anteil zu erhöhen

Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Die Idee der Kommission: Die Wasserstofferzeugung soll so einerseits zur Dekarbonisierung beitragen, andererseits soll aber gleichzeitig vermieden werden, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.

Die Kommission geht dabei davon aus, dass der Strombedarf für die Wasserstofferzeugung zunächst vernachlässigt werden kann. Das werde sich aber mit dem massiven Einsatz leistungsstarker Elektrolyseure bis 2030 schnell ändern. Schätzungen der Kommission zufolge werden etwa 500 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt, um das mit dem REPowerEU-Plan für 2030 gesetzte Ziel einer Erzeugung von 10 Mio. Tonnen RFNBOs zu erreichen.

Was ist "Zusatzstrom"?

Konkret sieht der delegierte Rechtsakt vor, dass die Erzeuger auf verschiedene Arten nachweisen können, dass der für die Wasserstofferzeugung genutzte erneuerbare Strom den Vorschriften über die Zusätzlichkeit entspricht. Der Rechtsakt führt Kriterien ein, die gewährleisten sollen, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, zu bzw. an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht.

Die Vorschriften sollen stufenweise eingeführt werden und sind so gestaltet, dass sie im Laufe der Zeit strenger werden. Bei Wasserstoffprojekten, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, soll es einen Übergangszeitraum für die Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ geben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem Zeitraum, in dem die Zahl der Elektrolyseure auf dem Markt erhöht werden soll, teilt die Kommission mit.

Mitgliedstaaten können Vorschriften verschärfen

Darüber hinaus werden die Erzeuger ihre Wasserstoffproduktion bis zum 1. Januar 2030 auf Monatsbasis mit ihren vertraglichen Mengen erneuerbarer Energien abgleichen können. Die Mitgliedstaaten werden nach dem Willen der Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ab dem 1. Juli 2027 strengere Vorschriften über die zeitliche Korrelation einzuführen.

Die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff gelten sowohl für inländische Erzeuger als auch für Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Ein auf freiwilligen Systemen beruhendes Zertifizierungssystem soll dafür sorgen, dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern einfach und leicht nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten und im Binnenmarkt mit erneuerbarem Wasserstoff handeln können.

Lebenszyklus im Blick

Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brenn- bzw. Kraftstoffe, einschließlich vorgelagerter Emissionen, Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz sowie Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und mit der Beförderung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe zum Endverbraucher.

Die Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen.

Erfolg für die Bundesregierung

In einer ersten Reaktion spricht das Bundeswirtschaftsministerium von einem wichtigen Schritt. Der delegierte Rechtsakt sei das zentrale regulatorische Instrument zur Festlegung der Strombezugskriterien für die Produktion von grünem Wasserstoff. Die Bundesregierung habe sich in den vergangenen Jahren stark für die zügige Umsetzung zweckmäßiger einheitlicher europäischer Kriterien für grünen Wasserstoff eingesetzt und begrüße daher, dass die Europäische Kommission den Rechtsakt nun erlassen hat.

Die Festlegung der Grünstromkriterien sei Voraussetzung für Investitionssicherheit und den schnellen Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft. Zudem schaffe er die Grundlage für vergleichbare Wettbewerbsbedingungen EU-weit und die Systemdienlichkeit der Wasserstoffproduktion in einem zunehmend erneuerbaren Stromsystem, heißt es aus dem Haus von Robert Habeck weiter.

Große Bedeutung für nationale Fördersysteme

Die delegierten Rechtsakte legt die Europäische Kommission auf Grundlage der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) vor, deren Überarbeitung sich derzeit noch in den sogenannten Trilogverhandlungen in Brüssel befindet. Wie das Bundeswirtschaftsministerium klarstellt, gelten die Rechtsakte vorerst formal nur für die Anrechnung auf das Erneuerbare-Energien-Verkehrsziel und sind für die nationalen Fördersysteme des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von herausragender Bedeutung.

Das Bundesumweltministerium werde für die Förderung von grünem Wasserstoff im Verkehr im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote nun sehr zeitnah die delegierten Rechtsakte durch Novellierung der 37. BImSchV umsetzen, heißt es weiter. Nach Abschluss der Trilogverhandlungen der RED-II-Revision sollen die delegierten Rechtsakte das zentrale regulatorische Instrument für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff für alle Sektoren werden, also z. B. auch für Wasserstoffverbrauch in der Industrie, gelten, so das Bundeswirtschaftsministerium. (amo)

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