Bei einem Rechtsstreit zur Anwendung der Erheblichkeitsschwelle beim Antrag auf einen Erweiterungsfaktor hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Sinne eines Gasnetzbetreibers entschieden. Das teilt die Anwaltsgesellschaft PwC Legal mit.
Der Erweiterungsfaktor erhöht die Erlösobergrenze, wenn sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig ändert. „Nachhaltig“ heißt konkret, dass sich die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen müssen. Diese Änderung muss zudem dauerhaft sein - eine nur temporäre Änderung reicht nicht.
Nur beim ersten Antrag
Der BGH hat nun entschieden, dass diese Schwelle von 0,5 Prozent nur beim ersten Antrag auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors in einer Regulierungsperiode anwendbar ist (Az.: EnVR 22/20). Der Gerichtshof habe damit die Position der Netzbetreiber im Regulierungsverfahren gestärkt, freuen sich die Anwälte von PwC Legal.
Bislang hatten die Reguierungsbehörden das anders gehandhabt. War ein Erweiterungsfaktor im Vorjahr genehmigt, musste die Kostenschwelle von 0,5 Prozent beim nächsten Antrag mit den neu hinzugekommenen Erweiterungsmaßnahmen erneut überschritten werden.
Als mögliche Gründe für den Erweiterungsfaktor nennt die Verordnung etwa, falls sich die Fläche des versorgten Gebiets ändert, wenn die Zahl der Anschlusspunkte beim Strom oder der Ausspeisepunkte beim Gas wächst oder die Jahreshöchstlast deutlich zulegt. Speziell für Gasnetze gibt es einen weiteren Parameter, der mit unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgraden zusammenhängt.
Nur für Mittel- und Niederspannungsnetze
Festgelegt ist der Erweiterungsfaktor in Paragraph 10 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Er gilt sowohl für Strom- als auch für Gasnetze – allerdings nur auf Verteilnetzebene und dort nur im Bereich der Mittel- und Niederspannung. Ausdrücklich ausgenommen vom Erweiterungsfaktor sind Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie die Hochspannungsnetze von Verteilnetzbetreibern.
Auch wenn der Erweiterungsfaktor bei Flächenänderung greift – bei Übernahme ganzer Netze oder Teilen von Netzen kann er nicht beantragt werden. In diesem Fall geht die Erlösobergrenze des alten auf das neue Netz über. (wa)



