Mit separaten Grundversorgungstarifen und Ablehnung von Neukunden in der Ersatzversorgung betreten viele Unternehmen zurzeit rechtliches Neuland.

Mit separaten Grundversorgungstarifen und Ablehnung von Neukunden in der Ersatzversorgung betreten viele Unternehmen zurzeit rechtliches Neuland.

Bild: © Ben White/Unsplash

Reichen der Ukraine-Krieg und damit verbundene Marktverwerfungen als Grund, um sich als Energieversorger von Preisgarantien loszusagen? Diese Frage hat mit Preiserhöhungsschreiben des Discounteranbieters Extraenergie sowie anderer verwandter Vertriebsmarken neue Brisanz bekommen.

So schrieb etwa der Anbieter EVD: "Unvorhersehbare, schwerwiegende Situationen wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind und die das Vertragsverhältnis – wie in diesem Fall durch immense Preissteigerungen am Beschaffungsmarkt – nachhaltig negativ beeinflussen, bezeichnet das deutsche Zivilrecht (§ 313 BGB) als Störung der Geschäftsgrundlage. Dies berechtigt uns unter den gegebenen Umständen, die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse zu verlangen."

Wer trägt das Aufwandsrisiko?

Doch ist dem wirklich so? Neu ist diese Fragestellung der promovierten Juristin Miriam Vollmer von der Kanzlei Recht Energisch nicht. Sie habe sowohl von Versorger- als auch von Letztverbraucherseite schon Anfragen erhalten, ob der entsprechende Paragraf es erlaube, Festpreise zu erhöhen, weil das Marktumfeld sich dieses Jahr in dramatischer Weise geändert habe.

"Wir sehen natürlich die wirtschaftlichen Nöte vieler Unternehmen", sagt Vollmer. "Mit einer solchen Entwicklung hat ja niemand gerechnet." Trotzdem sei sie "sehr skeptisch", ob sich Versorger auf §313 BGB berufen könnten. "Denn in einem Festpreisvertrag trägt der Schuldner das Aufwandsrisiko. Er hat den Preis ja angeboten. Er steht deswegen auch für eine im Nachhinein falsche Kalkulation ein. Dies hat die Rechtsprechung vielfach bestätigt."

"Wir meinen: Das geht nicht"

Dass dies nach Ansicht des Gesetzgebers auch in der aktuellen Lage gelten solle, ergebe sich indirekt auch aus der Neufassung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), führt Vollmer aus. "Dieses erlaubt ja in §24 EnSiG Anpassungen an sich fixer Gaspreise, aber eben erst nach einer entsprechenden Freigabe durch die Bundesnetzagentur."

Könnten Versorger nun einfach so Festpreise ändern, wäre §24 EnSiG obsolet. "Wir meinen deswegen: Das geht nicht."

Vergleich mit Autokauf

Auch die Energiejuristen Thomas Wolf und Christian Marthol von der Rechtsberatung Rödl und Partner sehen es kritisch, trotz stark gestiegener Großhandelspreise Preisgarantien unter Bezugnahme auf §313 BGB zu brechen. "Wenn es technisch unmöglich wäre, Gas zu liefern, wäre der Fall anders zu bewerten", erklärt Wolf. "So aber trägt das Beschaffungsrisiko in der Regel der Lieferant."

Es sei völlig legitim, auch bei Festpreisverträgen risikofreudiger zu beschaffen, ergänzt Marthol. "Beim Autokauf würde es aber auch nicht gehen, dass der Händler einen Preis von 10.000 Euro vereinbart, dann erst bemerkt, dass er für den Wagen im Großhandel ja deutlich mehr zahlen muss, und in der Folge den Preis noch einmal anhebt. Dasselbe gilt auch für Energieverträge mit Preisgarantie."

Bundesnetzagentur "nicht zuständig"

Die ZfK wollte auch von der Bundesnetzagentur eine rechtliche Einschätzung einholen. Dort hieß es aber: "Vertragsanpassungen aufgrund von Störungen der Geschäftsgrundlage [...] sind zivilrechtlich ausgestaltet und betreffen nicht die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Inwiefern die Voraussetzungen in dem [...] konkreten Sachverhalt vorliegen, ist zivilrechtlich und anhand des Einzelfalls zu beurteilen." (aba)

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