Die neue Verordnung umfasst die Ebenen der Messtechnik, der Integration in die Abrechnung, der Anpassung der Rechnungsstellung sowie der Bereitstellung der Informationen an den Kunden.

Die neue Verordnung umfasst die Ebenen der Messtechnik, der Integration in die Abrechnung, der Anpassung der Rechnungsstellung sowie der Bereitstellung der Informationen an den Kunden.

Bild: © finecki/AdobeStock

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wird und wurde eine ganze Serie von Klagen gegen die Berliner Fernwärmepreise verhandelt. Ein Teil der Verfahren ist bereits entschieden, nun wurde in zwei weiteren Klagen geurteilt. Der BGH korrigierte dabei zu Gunsten des Fernwärmeversorgers zwei Urteile der Vorinstanz.

Die Vorgeschichte aller Verfahren: Die Kläger sind Fernwärmekunden in Berlin. Das dortige Kammergericht hatte Anfang 2019 in einem anderen Verfahren geurteilt, dass die Preisklausel für die Berliner Fernwärme unwirksam ist. Daraufhin hatte der Versorger die Klausel für den Arbeitspreis einseitig geändert. Diese Klausel ist sei Mai 2019 gültig. Vor Gericht streiten nun mehrere Kunden mit dem Versorger, ob die neue Klausel wirksam ist oder nicht.

Die Vorinstanz hatte anders geurteilt

Nach der neuen Klausel knüpft die Veränderung des Arbeitspreises – ausgehend von einem Basisarbeitspreis des Jahres 2015 – zu Hälfte an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes als Marktelement an. Die andere Hälfte bezieht sich auf die jährlichen Veränderungen eines vom Vorlieferanten im Internet veröffentlichten Tarifs als Kostenelement. Die Preisänderungsklausel sieht als Referenzjahre für das Markt- und das Kostenelement jeweils das Jahr 2018 vor.

In zweiter Instanz hatten die Berufungsgerichte dem Versorger insoweit Recht gegeben, dass er die Preisänderungsklausel prinzipiell einseitig anpassen darf, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen aus den Verordnungen entspricht. Die Gerichte waren jedoch der Auffassung, dass auch die neue Preisänderungsklausel unwirksam ist. Der Versorger habe für den Ausgangspreis einerseits sowie für das Markt- und Kostenelement andererseits ohne sachlichen Grund unterschiedliche Referenzjahre gewählt.

BGH nennt Begründung nachvollziehbar

#Das sah der BGH jedoch anders. Er attestierte dem Versorger, sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter gewählt zu haben. Die Klausel enthalte mit dem Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ein geeignetes Marktelement. Außerdem nimmt sie hinsichtlich des Kostenelements unmittelbar auf die eigenen Wärmebezugskosten Bezug und stellt beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis.

Dabei sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr - hier das Jahr 2018 - festlegt. Auch die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis in der angepassten Preisänderungsklausel sei nicht zu beanstanden.

Es muss nicht der denkbar günstigste Preis sein

Der BGH erwähnt dabei, dass der Versorger andere Zeiträume hätte wählen können, so dass sich für die jeweiligen Kläger ein günstigerer Preis ergeben hätte. Es sei aber nicht erforderlich, eine Klausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt. Wichtig seien sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. (wa)

Weitere Urteile dieser Serie:

Einseitige Klauseländerung

Unwirksam, aber nicht intransparent

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