Was passiert, wenn nicht mehr ausreichend Erdgas in Deutschland vorhanden ist? Darüber herrscht nicht zuletzt bei Stadtwerken aktuell Verunsicherung.
Denn Stadtwerke stecken in einer Sandwich-Position. Sie sind verpflichtet, ihre Energielieferverträge gegenüber Endkunden zu erfüllen, werden aber bei einer Gasmangellage möglicherweise selbst vom Vorlieferanten nicht mit der georderten Menge an Erdgas beliefert. Ein Szenario, das, schaut man sich die jüngsten Entwicklungen an, nicht ausgeschlossen ist.
3. Notfallstufe als Worst Case
Für den Worst Case ist die 3. Notfallstufe des Notfallplans Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgesehen, der faktisch die Marktmechanismen außer Kraft setzt. Die Bundesnetzagentur würde in diesem Szenario die verfügbaren Gasmengen nach festgelegten Kriterien verteilen.
Bestimmte Verbrauchergruppen wie Haushalte wären besonders geschützt, während es in der Industrie zu Abschaltungen kommen könnte. In diesem Szenario würden nicht alle Lieferverträge erfüllt werden können. Ob es Entschädigungen gibt, richtet sich dann nach dem Energiesicherheitsgesetz.
Frühwarnstufe 1 und 2
So weit sind wir derzeit noch nicht. Aktuell gilt im Rahmen des Notfallplans Gas die Frühwarnstufe 1: Die Situation auf den Märkten wird laufend evaluiert und die Netzbetreiber können im Rahmen ihrer sogenannten Systemverantwortung mit marktbezogenen Maßnahmen auf mögliche Engpässe reagieren.
Auch bei der 2. Stufe, der sogenannten Alarmstufe, würden sich die Marktakteure – insbesondere Netzbetreiber – noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage kümmern. Das bedeutet: Aktuell sind die Versorger an ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen gebunden.
Die Frage nach der höheren Gewalt
Was passiert nun, wenn in dieser Situation ein Energieversorger kein oder nicht ausreichend Erdgas von seinem Vorlieferanten bekommt und deshalb selbst nicht genug Gas an seine Kunden liefern kann? Lässt sich hier "force majeure", also höhere Gewalt, geltend machen? Oder muss man über andere Wege eine Vertragsanpassung suchen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung notwendig. Ausschlaggebend ist, welche Lieferbeziehung betroffen ist und wie die entsprechenden Klauseln in den jeweiligen Verträgen formuliert sind. Und natürlich ist auch wichtig, ob das Gas letztlich aufgrund von Maßnahmen des Wirtschaftskrieges fehlt oder ob der Lieferant einfach "nur so" insolvent geworden ist.
Blick in Efet-Rahmenvertrag
In den Beschaffungsverträgen der meisten Energieversorger wird nur geregelt, dass der Vorlieferant vertraglich verpflichtet ist, Gas am virtuellen Handelspunkt zu liefern. Er müsste daher anderes Gas am Markt beschaffen, wenn sein Vorlieferant ausfällt. Denn schließlich geht es nur um Gas in einer bestimmten Art und Güte.
Dies gilt jedenfalls so lange, wie der deutsche Gasmarkt als Ganzes noch liquide ist. Ist die gesamte Gattung "Erdgas in Deutschland" nicht mehr verfügbar, so liegt eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB beziehungsweise "Höhere Gewalt" im Sinne des § 7 des Efet-Rahmenvertrages Erdgas [Standardvertrag für den außerbörslichen Handel mit Erdgas] vor, die den Verkäufer von seiner Leistungspflicht befreit.
Keine vertraglichen Schadensersatzansprüche
Mangels schuldhafter Verursachung dieser Unmöglichkeit dürften auch in aller Regel keine vertraglichen Schadensersatzansprüche bestehen. Entsprechendes gilt auch für ein Stadtwerk im Verhältnis zu dessen Kunden, da es in einem solchen Szenario ebenfalls nicht ausreichend Gas an seine Kunden liefern kann.
Aber auch dann, wenn noch Gasmengen am deutschen Markt verfügbar sind, kann es für einen Lieferanten praktisch ausgeschlossen erscheinen, seine Lieferverpflichtung durch Ersatzbeschaffung zu erfüllen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bei den Preisentwicklungen der letzten Zeit können die Wiedereindeckungsmengen das Fünf- bis Zehnfache des ursprünglichen Preises kosten. Wenn das den Lieferanten in die sofortige Insolvenz triebe, ist die Frage natürlich berechtigt, ob dies sinnvoll, angemessen und auch vertraglich fair ist.
Das deutsche Recht stellt hier mit § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) einen weiteren Mechanismus neben der "höheren Gewalt" zur Verfügung. Hier ist es dann eine Frage des Einzelfalls, bis zu welcher Grenze eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich zumutbar ist, wobei das aufgrund der Marktverhältnisse voraussichtlich sehr hoch anzusetzende Interesse des Stadtwerks an der Vertragserfüllung zu berücksichtigen ist.
Vertragsanpassung oder -aufkündigung
Ist die Norm einschlägig, steht eine Vertragsanpassung des Liefervertrages im Raum. Und wenn diese nicht zustande kommt, kann die betroffene Vertragspartei den Vertrag kündigen. Ein Stadtwerk wäre in einem solchen Szenario in der Praxis vor die Wahl gestellt, eine Preiserhöhung oder Mengenreduzierung zu akzeptieren – oder den Vertrag vom Lieferanten aufkündigen zu lassen. In diesem Fall würde sich das Stadtwerk einen neuen Lieferanten suchen müssen, der das Gas aber wahrscheinlich auch nur zu aktuellen Marktpreisen verkaufen könnte.
Im Verhältnis des Stadtwerkes zu den eigenen Kunden gilt Entsprechendes. Hier ist wiederum im Einzelfall gegenüber jedem einzelnen Kunden zu prüfen, ob eine weitere Belieferung des Kunden zu dem ursprünglich vereinbarten Preis zumutbar ist oder eine Vertragsanpassung in Form einer Preiserhöhung nach § 313 BGB oder gegebenenfalls nach einer Wirtschaftsklausel vorgenommen werden kann.
Tipps für Stadtwerke
Um die individuelle Situation einschätzen zu können, sollten sich Stadtwerke ihre Portfolien, also ihre Verträge mit Vorlieferanten und Endkunden, ganz genau ansehen und gegebenenfalls einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen. Das ist es, was auch uns derzeit intensiv beschäftigt. Zusammen mit der Frage nach dem notwendigen politischen Back-up im Ernstfall.
Christian Dessau ist Rechtsanwalt und Partner Counsel bei der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Der promovierte Jurist befasst sich regelmäßig mit regulatorischen Fragen des Energiehandels. Alexander Dietzel arbeitet als Counsel bei BBH. Er beschäftigt sich unter anderem mit dem Energievertragsrecht. Auch Dietzel promovierte im Fach Jura.



