Recht & Regulierung

Gerichtsurteil: Versorger darf Trinkwasser nicht als „gesund“ bewerben

Natürliches Mineralwasser und Leitungswasser stehen laut dem Landgericht Landshut als Lebensmittel im Wettbewerb.

21.04.2021

Pauschale Aussagen zur positiven Wirkung von Trinkwasser auf den Körper sind laut einer Gerichtsentscheidung nicht zulässig.


Natürliches Mineralwasser und Trinkwasser aus der Leitung stehen als Lebensmittel in einem wettbewerblichen Verhältnis zueinander. Wasserversorgungsunternehmen müssen sich damit auch an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften halten und dürfen ihr Leitungswasser nicht als „gesund“ bewerben. Dies hat das Landgericht Landshut in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 1 HK O 2132/20) vom 14. April 2021 entschieden und dem Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) hinsichtlich der Auffassung zum Nebeneinander von Leitungs- und Mineralwasser vollumfänglich recht gegeben. Dabei sei es nicht ausschlaggebend, ob zwischen den Anbietern von in Flaschen abgefülltem Mineralwasser und den Anbietern von Leitungswasser generell ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Wenn mit dem Vergleich von Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser geworben wird, stehen diese Produkte zumindest für den konkreten Fall in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander. Dabei sei die Absicht, mit den Äußerungen eine Förderung des Absatzes von Leitungswasser zu erzielen, klar erkennbar.

Rechtsmittel noch möglich

Beide Lebensmittel haben danach den strengen Maßgaben der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006 – HVCO) zu entsprechen. Leitungswasser pauschal als gesund oder mineralienhaltig zu bewerben sowie pauschale Aussagen zu seiner vermeintlich positiven Wirkung auf den Körper sind damit nicht zulässig. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Oberlandesgericht München hatte im Frühjahr 2020 zunächst eine einstweilige Verfügung aufgehoben, in der es einem Wasserversorger verboten wurde, Leitungswasser als gesund zu bewerben. Das Landgericht Landshut hat nun in derselben Sache im Rahmen des Hauptsacheverfahrens anders entschieden. (hp)