Gerechtigkeit by I.-Rasche pixelio.de

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Bild: I. Rasche / pixelio.de

Die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) warnt in ihrem Energieblog vor einem neuen Richtlinienvorschlag der EU, bei dem es um die Einführung sogenannter „Musterklagen“ geht. Unter dem Eindruck des Dieselskandals zielte der Vorschlag ursprünglich eigentlich auf unlautere Praktiken grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Doch BBH warnt: Treffen würde die Richtlinie, wenn sie so umgesetzt wird, nicht nur die großen Konzerne, sondern auch kommunale Unternehmen.

Zum einen umfasse die Richtlinie ausdrücklich den Bereich Energie – neben den Bereichen Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Reiseverkehr, Gesundheit und Umwelt. Zum anderen soll sie laut BBH nicht nur für grenzüberschreitende, sondern auch für innerstaatliche Verstöße von Unternehmen gelten. Dabei sei es egal, ob es sich bei diesen um juristische Personen des Privat- oder des öffentlichen Rechts handelt.

Im deutschen Recht bislang unbekannt

Hauptproblem: Der Vorschlag enthält einige Besonderheiten, die dem deutschen Prozessrecht bisher unbekannt sind. Dies dürfte nach Ansicht von BBH zu einigen systemischen Verwerfungen führen, sollte der Vorschlag so umgesetzt werden.

So soll die qualifizierte Einrichtung, um klagen zu können, nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen. Auch muss nicht nachgewiesen werden, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben. Voraussetzung ist auch nicht, dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Umfassende Pflichten der Unternehmen

Zudem soll es sehr umfassende Informationspflichten für die beklagten Unternehmen auf deren Kosten geben. Verjährungsfristen werden gehemmt oder unterbrochen.

Der Vorschlag der Kommission sei noch nicht geltendes Recht - er muss erst noch vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen und dann in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Kommunalwirtschaft - so BBH - bestehe also noch die Möglichkeit, auf den Richtliniengeber korrigierend einzuwirken. (wa)

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