Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung in einer Klageserie zu Preisklauseln in Berliner Fernwärmeverträgen getroffen. Die Richter verwarfen zwar eine Preisklausel, aber aus anderen Gründen als die Vorinstanz. Für die Kläger aber fällt der ohnehin geringe Rückzahlungsanspruch nun ganz aus.
Ursprung der Klageserie ist ein Urteil des Berliner Kammergerichts in einem anderen gegen den Versorger gerichteten Rechtsstreit. 2019 entschied das Gericht, dass eine Klausel zum Arbeitspreis intransparent sei. Damit – so das Gericht – sei auch die Klausel zum Bereitstellungspreis unwirksam. Unter Berufung auf dieses Urteil hielten mehrere Kunden die entrichteten Wärmeentgelte für überhöht und verlangten Rückerstattung.
Kläger wollten Amtsgerichts-Urteil wiederherstellen
Im aktuellen Fall hatte die Klage eines Kunden vor dem Amtsgericht zunächst Erfolg gehabt. In der Berufung hatte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht war dabei davon ausgegangen, dass nur die Arbeitspreis-Klausel intransparent ist. Weil das Stichdatum aber nicht der Vertragsbeginn im Jahr 2002, sondern ein Dreijahreszeitraum sei, war es praktisch zu keiner Überzahlung gekommen. Mit ihrer Revision wollten die Kläger das Amtsgerichts-Urteil wieder herstellen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Preisklausel tatsächlich unwirksam ist. Grund sei aber nicht ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Laut Klausel wurde der Preis im gleichen Verhältnis erhöht oder gesenkt, wie ihn der Versorger von seinem Vorlieferanten bekommt. Damit, so der BGH, ist die Art und Weise der periodischen Anpassung des Arbeitspreises für den Kunden aus sich heraus hinreichend klar und verständlich.
Die „Verhältnisse am Wärmemarkt“ berücksichtigen
In der entsprechenden Fernwärme-Verordnung AVBFernwärmeV steht aber, dass beim Preis auch die „jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt“ angemessen berücksichtigt werden müssen. Damit soll erreicht werden, dass die Unternehmen sich auch dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten. Dem wird laut Gericht die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel jedoch nicht gerecht.
Für die Kläger bleibt nicht viel zu holen. Der BGH weist noch einmal auf den Zeitraum von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung hin, in dem die Rechnung beanstandet werden muss. Außerdem hatte der BGH kürzlich entschieden, dass eine unwirksame Klausel beim Arbeitspreis diejenige für den Bereitstellungspreis nicht ebenfalls unwirksam macht. Daher hat der BGH die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ganz überwiegend zurückgewiesen. (wa)



