Bild: © Schlierer/stock.adobe.com

Der Atomausstieg ist weit fortgeschritten, der Abschied von der Kohle ist eingeläutet – Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur warnen davor, dass Manipulationen beim Energiemarkt in dieser Situation wieder an Bedeutung gewinnen könnten. Daher arbeiten beide Behörden an einem gemeinsamen Leitfaden zur Missbrauchsaufsicht bei Stromerzeugung und -großhandel. Dazu haben sie nun einen Entwurf vorgelegt, der ab heute von Marktteilnehmern kommentiert werden kann.

Der Leitfaden will Zielrichtung, Regeln für die Anwendung und die Reichweite der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht beim Strom erläutern. Außerdem behandelt er Auslegungsfragen der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.

Kein genereller Kampf gegen Preisspitzen

Es sei – so heißt es im Entwurf – nicht Ziel des Kartellrechts, Preisspitzen generell zu verhindern oder ein bestimmtes "richtiges" Preisniveau herbeizuführen. Preisspitzen könnten allerdings durch verschiedene Formen von kartellrechtswidrigem Verhalten gezielt herbeigeführt werden. Dies sei sogar auch dann möglich, wenn die beteiligten Unternehmen nicht marktbeherrschend sind. Hierzu könnten vor allem Hard-Core-Absprachen über Gebote geeignet sein.

Ein Ziel des Papiers sei aber auch, dass Marktakteure die Reichweite des Kartellrechts richtig einschätzen. Falls sie die Reichweite dieser Verbote überschätzen, könnte dies im Ergebnis systematisch zu Preisen unterhalb des wettbewerblich zulässigen Niveaus führen. Folge wären dann Fehleinschätzungen hinsichtlich der Erlösaussichten und auf dieser Grundlage möglicherweise verzerrte Stilllegungs- oder Investitionsentscheidungen.

Schriftliche Stellungnahmen bis zum 20. Mai

Schriftliche Stellungnahmen beispielsweise von Unternehmen, Verbänden, Behörden oder wissenschaftlichen Instituten zum Entwurf können bis 20. Mai per E-Mail an Bundeskartellamt oder Bundesnetzagentur geschickt werden.

Der Entwurf des Leitfadens ist unter www.bundesnetzagentur.de/leitfaden-missbrauchsaufsicht-strom abrufbar. (wa)

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