Dürfen Energieversorger mit Verweis auf den Ukraine-Krieg Preisgarantien brechen? Damit hat sich das Landgericht Düsseldorf beschäftigt. (Symbolbild)

Dürfen Energieversorger mit Verweis auf den Ukraine-Krieg Preisgarantien brechen? Damit hat sich das Landgericht Düsseldorf beschäftigt. (Symbolbild)

Bild: © Janosch Lino/Unsplash

Es bleibt dabei. Das Landgericht Düsseldorf hält Preiserhöhungen, die der Versorger Extraenergie trotz laufender Preisgarantie Ende Juli angekündigt hat, für rechtswidrig.

Dies geht aus einem Urteil vom 23. November hervor, das der Kläger, die Verbraucherzentrale NRW, im Internet veröffentlicht hat.

Störung der Geschäftsgrundlage?

Interessant für andere Energieversorger dürfte dabei die Begründung sein, warum die Berufung auf Paragraph 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 313 BGB) aus Sicht des Gerichts nicht trägt.

Zur Erinnerung: Dieser Paragraph lässt die einseitige Anpassung von Verträgen zu, wenn sich Umstände nach Vertragsschluss "schwerwiegend" und unvorhersehbar verändert hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag einer der Parteien "nicht zugemutet" werden könne. Solche Umstände können etwa Kriege, Revolution, Vertreibung, Hyperinflation oder eine Naturkatastrophe sein.

Krieg betrifft nicht Leistungserbringung vor Ort

Extraenergie hatte in Kundenschreiben den derzeitigen Krieg in der Ukraine und anhaltende staatliche Eingriffe in den deutschen Energiemarkt als solche "unvorhersehbare, schwerwiegende Situationen" bezeichnet und gefolgert: "Dies berechtigt uns unter den gegebenen Umständen, die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse zu verlangen oder mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen."

Das Landgericht bestreitet in seinem Urteil nicht, dass es bedingt durch den Ukrainekrieg in den vergangenen Monaten zu teils erheblichen Preiserhöhungen und -schwankungen auf den Beschaffungsmärkten für Gas und Strom gekommen sei. Jedoch betreffe der Konflikt nicht die Leistungserbringung vor Ort beim Endkunden.

"Kosten schon vor Ukraine-Krieg gestiegen"

Zwar nennt das Gericht die Gaslieferungen durch die für Deutschlands Gasversorgung wichtige Ostseepipeline Nord Stream 1, die im Sommer erst gedrosselt und schließlich gestoppt wurden. Allerdings hat es Zweifel, ob eine entsprechende schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss hier tatsächlich eingetreten sei.

"Dagegen spricht zunächst, dass die Kosten für die Energiebeschaffung (insbesondere die Gaspreise) [...] schon vor Beginn des Ukrainekriegs am 24.02.2022 angestiegen sind", begründet das Gericht. "Vor diesem Hintergrund dürfte im Streitfall lediglich auf einen etwaigen Preisanstieg nach Abschluss der jeweiligen Lieferverträge mit den beiden Verbrauchern abgestellt werden."

Extraenergie nahm kurz vor Krieg noch Kunden auf

Indiz dafür, dass Ende 2021 die große Geschäftsgrundlage noch nicht gestört war, sei letztlich auch der Umstand, dass Extraenergie zu dieser Zeit noch Kunden anderer Energieversorgungsunternehmen aufgenommen habe, die die Belieferung ihrer Kunden mit Gas und Strom bereits eingestellt hätten. "Angesichts des Preisanstiegs bei Gas beginnend ab dem Herbst 2021 ist fraglich, ob die Veränderung der Umstände auch aus Sicht der Antragsgegnerin unvorhergesehen war."

Das Landgericht geht auch auf das Beschaffungsrisiko ein. Dieses sei aufgrund der vereinbarten und marktüblichen eingeschränkten Preisgarantie einseitig dem Versorger zugewiesen worden, heißt es im Urteil. "Eine entsprechende Fehlvorstellung [des Energielieferanten] über die Entwicklung der Energiebeschaffungspreise auf dem vorgelagerten Markt rechtfertigt daher keine Vertragsanpassung zu [seinen] Gunsten."

Zu 100 statt zu 80 Prozent eindecken

Ferner verweist das Gericht darauf, dass Extraenergie bereits bei Abschluss langfristiger Lieferverträge mehr Energie beschaffen hätte können, als mutmaßlich geschehen ist. "Das entsprechende Risiko der exakten Kalkulation der in Zukunft benötigten Mengen hätte [der Lieferant] dadurch abdecken können, dass [er] sich nicht nur zu 80 [Prozent], sondern zu 100 [Prozent] eingedeckt hätte. Das Risiko, die fehlende Energiemenge von 20 [Prozent] später kurzfristig am Terminmarkt [...] oder sogar noch kurzfristiger am Spotmarkt [...] beschaffen zu müssen, hat [er] bewusst selbst übernommen."

Beide Parteien können das gegen das Urteil noch Berufung einlegen. Dann würde sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall befassen. Das Urteil zum Nachlesen finden Sie hier. (aba)

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