Basis für die Machine-Learning-Modelle bilden Bestands- und historische Schadensdaten, Geoinformationen und weitere externe Daten.

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Bild: © Grispb/AdobeStock

Spätestens 2045 soll Deutschland treibhausgasneutral werden – so verlangt es das Klimaschutzgesetz. Einzelne Bundesländer wollen schon 2040, manche Städte sogar 2035 dekarbonisiert sein. Das Erdgasnetz verliert damit langfristig einen Großteil seiner Funktion, sofern es nicht in kleinerem Umfang zum Transport von Wasserstoff verwendet werden kann. Teile des Netzes müssen stillgelegt werden. Damit droht aus Netzbetreibersicht die Gefahr, dass erhebliche Investitionen nicht wiederverdient werden können. Die Bundesnetzagentur hat nun mit der Festlegung unter dem Namen Kanu 2.0 die Modalitäten geändert, wie Netzbetreiber Gasnetze künftig abschreiben können. Für Netzkunden soll die Neuregelung gewährleisten, dass sich die Belastungen bei schrumpfendem Gasabsatz und nahezu gleichbleibenden Fixkosten in Grenzen halten.

Kern dieser Festlegung ist, dass für Gasnetzbetreiber die Abschreibungen flexibilisiert werden. Das bisherige Regulierungsmodell ist auf den Fortbestand der Netze und eine gleichmäßig intensive Nutzung ausgerichtet. Kanu 2.0 erlaubt den Netzbetreibern nun kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045, abgeschrieben werden. Zusätzlich werden in besonderen Fällen degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent erlaubt. Damit können die Abschreibungen an sinkende Absatzmengen angepasst werden.

Kosten werden zeitlich verschoben

Bei sinkender Absatzmenge fallen weiterhin Kosten an, um die Infrastruktur und die Versorgungssicherheit aufrecht zu halten. Diese Kosten sollen zeitlich so auf die nächsten Jahre und Jahrzehnte bis 2045 verteilt werden, dass sie noch von möglichst vielen Kunden getragen werden können. Sie werden aber damit lediglich zeitlich verschoben. Aber Kanu 2.0 soll verhindern, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, zu hohe Belastungen tragen müssen.

Die neuen Regeln können ab 2025 angesetzt werden. Netzbetreiber sind aber nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können sie auch beispielsweise die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen in den Jahren 2026 oder 2028 abwarten, bevor sie die Abschreibungsmodalitäten umstellen.

Denn schnellere Abschreibungen gehen in den ersten Jahren grundsätzlich mit höheren Entgelten einher. Diese hängen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende und dem Rückgang der Zahl der Gasnutzer ab. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur wird die Neuregelung aber nur zu einem eher moderaten Anstieg der Entgelte führen.

Eigenverantwortung der Netzbetreiber

Es liege in der Eigenverantwortung der Netzbetreiber, ihre Entgelte an die regional sehr unterschiedliche Entwicklung der Gasnetznutzung anzupassen. Doch sie müssen eine schnellere Abschreibung gegenüber der Behörde gut begründen. Ohne Anlass sei eine beschleunigte Abschreibung nicht zulässig. Dieser Anlass muss nachgewiesen werden – etwa über eine Vorgabe des Landes oder den Beschluss einer Stadt zur Treibhausgasneutralität.

Kanu 2.0 betrifft den Übergangszeitraum der laufenden vierten Regulierungsperiode, die beim Gas bis 2027 geht. Basis dieser Regelung ist noch das Energiewirtschaftsgesetz. Ab 2028 wird es dann neue Bestimmungen geben – eine Folge des EuGH-Urteils, das die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur und deren Festlegungskompetenzen statuierte. (wa)

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