Rabatte für die energieintensive Industrie bei Netzentgelten sollen eine Ausnahme bleiben, fordert der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Vergünstigungen sollten grundsätzlich nur für eine kleine Kundengruppe energieintensiver Industrieunternehmen gelten, die sich netzdienlich verhält. Wichtig sei, dass Mitnahmeeffekte vermieden werden.
Seine Position hat der VKU dabei in einer Stellungnahme zu einem Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur skizziert. In diesem Behördenpapier wiederum hatte der Regulierer seine Pläne für die Umgestaltung der Netzentgelte für stromintensive Verbraucher veröffentlicht. Ziel der Behörde: Industrie und Gewerbe sollen reduzierte Netzentgelte zahlen, wenn sie in Situationen mit hohem Stromangebot mehr Strom verbrauchen. Andersherum erhalten sie auch dann eine Reduktion der Netzentgelte, wenn sie in Zeiten eines knappen Stromangebots weniger Strom nutzen.
Netzdienlich vs. systemdienlich
Prinzipiell begrüßt der VKU die Pläne. Die Netzentgelt-Privilegien sollten laut VKU aber auf Kunden beschränkt werden, die sich netzdienlich verhalten. Der Verband wendet sich damit gegen eine im Behördenpapier angedeutete "Systemdienlichkeit". Aus Sicht des VKU sieht die Bundesnetzagentur in diesem Begriff das deutschlandweite Verhältnis von Stromangebot und -nachfrage, also eher die Marktdienlichkeit eines Netzkunden auf der Entnahmeseite. Diese Systemdienlichkeit "sehen wir als Netzbetreiber höchst kritisch und halten sie für sachlich falsch".
Die Orientierung der Netzentgelte an der Systemdienlichkeit dürfe sich nicht darin ausdrücken, dass die Netzentgelte das Marktsignal unabhängig von der Netzsituation stärken. Das führe gerade in Netzen mit einer hohen Last auf der Abnahmeseite zu einer Verschärfung von angespannten Kapazitätssituationen. Die Netzdienlichkeit müsse stattdessen bei einem Sonderentgelt stets im Vordergrund stehen.
Keine Reduktion für Bürogebäude
Mitnahmeeffekte sollen nach Ansicht des Verbands vermieden werden, da die sonst bereits heute hohe Umlage für restliche Kunden weiter steigt. Ansatzpunkte dazu wäre etwa die klare Begrenzung auf den derzeitigen Kundenkreis mit einer neuen Definition der Kriterien. Denkbar wäre etwa die Beschränkung auf Kunden mit mindestens 10 GWh Jahresverbrauch, Einschränkung auf stromintensive Unternehmen über einen festen Prozentsatz des Kostenanteils an Wertschöpfung, die Stromkosten sind oder die Einschränkung auf Kunden ab der Netzebene 5 und höher mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem.
Bei der Abwicklung müsse darauf geachtet werden, dass die Netzabrechnung für die Abnahmestellen möglichst einfach und transparent bleibt. Nur so könnten Industriekunden und Netzbetreiber dies sachgerecht in ihre Netzfahrweise und Kosten-/Erlösplanungen einbeziehen. Ein neues Sondernetzentgelt solle klar geregelt und leicht umsetzbar sein. Es dürfe nur wenig bürokratischen Aufwand in der Abwicklung verursachen.
Lobend äußert sich der VKU zu den Möglichkeiten, individuell zwischen Netzbetreiber und Kunde Kriterien zu definieren, die zu einer Netzentgeltprivilegierung führen. Die Netzgebiete in Deutschland seien lastseitig sehr unterschiedlich und unterschieden sich auch zwischen Netzebenen und einzelnen Regionen. Tatsächlich könne es in der Praxis auch Netzkosten sparen, wenn individuelle Regelungen möglich werden. (wa)



