Gericht: EWE muss Abrechnungen pünktlich schicken

EWE hat rund 1,4 Millionen Energielieferverträge.
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Von Pauline Faust
Ob mit oder ohne Energiekrise: Abrechnungen für Energie- und Gaskunden außerhalb der Grundversorgung müssen spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden, so urteilt das Landgericht Oldenburg. Es gibt somit der Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Klage gegen EWE auch in zweiter Instanz Recht.
Im vergangenen Jahr hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen Klage gegen den Energieversorger eingereicht, weil er Kundinnen und Kunden teils mehrere Monate auf Jahres- und Abschlussrechnungen sowie die Auszahlung von Guthaben habe warten lassen. In einem der Klage zugrunde liegenden Fall waren es neun Monate, die der Kunde auf seine Gasabrechnung wartete.
EWE bedauere das Urteil, erklärt ein Sprecher auf Anfrage. "Wir begrüßen jedoch, dass das OLG eine Revision vor dem BGH zulässt", sagt der Sprecher. EWE prüfe und bewerte jetzt zunächst die schriftliche Urteilsbegründung. Grundsätzlich gelte aber weiterhin, dass aus dem ergangenen Urteil des Landgerichtes Oldenburg Kunden keine Ansprüche gegen EWE herleiten können.
"Das Urteil des Oberlandesgerichts stützt weiterhin unsere Rechtsauffassung, womit wir einen wichtigen Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher erzielt haben", sagt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Es bestätige, dass sowohl für Strom als auch für Gas die Jahres- und auch Abschlussabrechnungen innerhalb der sechswöchigen Frist nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Beendigung des Vertrags erstellt werden müssen. Dies sieht auch die Marktverhaltensregelung im Energiewirtschaftsgesetz so vor.
Es bestehe Wiederholungsgefahr
"Angesichts der Dynamik des Energiemarktes und der angespannten Weltlage ist es möglich, dass EWE auch in Zukunft die Abrechnungen zu spät erstellt", merkt Zietlow-Zahl an. Das Oberlandesgericht sehe dies genauso und bekräftige mit seinem Urteil die Wiederholungsgefahr. Allerdings hat die zweite Instanz die Möglichkeit zugelassen, das Urteil anzufechten: "EWE kann somit grundsätzlich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Durch die zusätzliche Instanz ist es dann offen, wann mit einem endgültigen Urteil zu rechnen ist", so der Experte. "Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, werten wir es dennoch als positives Zeichen für den Verbraucherschutz."
Zu den verspätetet zugestellten Rechnungen ist es EWE zufolge gekommen, weil EWE, wie auch andere Versorger, aufgrund der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung im Zuge der Energiekrise (Winterhilfe, Energiepreisbremsen, Mehrwertsteueranpassung) seine Abrechnungssysteme sehr kurzfristig anpassen musste. Dies habe viel Zeit gekostet.
Für EWE kam der kritische Umstand dazu, dass diese von außen verordneten Maßnahmen in den Zeitraum einer IT-Modernisierung fiel und die Anpassungen daher in zwei IT-Systemen vorgenommen werden mussten.
Für Wärmelieferverträge wurde die Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen hingegen abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, der Anspruch ergebe sich mangels einer einschlägigen Verbraucherschutzvorschrift nicht.