Die Bonner Bundesbehörde hat bislang keinen Stromerzeuger identifiziert, der seine Stellung im Markt nutzt, um missbräuchlich Preise nach oben zu treiben.

Die Bonner Bundesbehörde hat bislang keinen Stromerzeuger identifiziert, der seine Stellung im Markt nutzt, um missbräuchlich Preise nach oben zu treiben.

Bild: © Oliver Berg/dpa

Das Bundeskartellamt hat Verfahren gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger eröffnet. Der Vorwurf: Die Unternehmen stehe unter Verdacht, im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 zu Unrecht die Preise erhöht zu haben.

Die Behörde prüft dabei nach eigenen Angaben insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln. Diese Klauseln verwenden Fernwärmeversorger bei der Anpassung ihrer Preise, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die konkret bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.

Fernwärme-Versorger unterliegen dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot

Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, führt dazu in einer Mitteilung aus, dass Fernwärmeversorger in ihren jeweiligen Netzgebieten eine Monopolstellung haben. Weil Verbraucher nicht einfach so den Anbieter wechseln können, unterliegen sie auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot. Das Bundeskartellamt will nun prüfen, ob die konkret verwendeten Preisanpassungsklauseln gegen rechtliche Vorgaben verstoßen und so zu höheren Preisen für Verbraucher geführt haben.

Für Mundt steht fest:„Die Fernwärmepreise müssen sich an der Entwicklung der tatsächlichen Kosten der Versorger und der allgemeinen Preisentwicklung in der Wärmeversorgung orientieren. Es wirft zum Beispiel Fragen auf, wenn ein Unternehmen den Fernwärmepreis an die Entwicklung des Gaspreises angepasst hat, obwohl tatsächlich auch andere günstigere Alternativen für die Wärmeerzeugung verwendet wurden.“

Preisindizes als Grundlage

Die Preisanpassungsklauseln werden in der Regel in Verbindung mit öffentlich verfügbaren Preisindizes für die jeweilige Energieform verwendet. Bei der eingesetzten Energie kann es sich zum Beispiel um Gas oder Kohle aber auch um Holz, Müll, erneuerbare Energien oder Abwärme handeln.

Die Verfahren des Bundeskartellamtes greifen insbesondere Fälle auf, in denen der Verdacht besteht, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet wird. Einzelne Klauseln knüpfen beispielsweise ausschließlich an einen Erdgas-Index an, während der Versorger in Wirklichkeit bereits etwa auf Erneuerbare setzt.

Preisanpassungen nicht nach Lust und Laune möglich

Bei der Ausgestaltung der Preisanpassungsklauseln müssen die Versorger die rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beachten. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann auch missbräuchlich im Sinne des Kartellrechts sein, betont Mundts Behörde.

Gegen welche Versorger nun ermittelt wird, teilt das Bundeskartellamt nicht mit. Fest steht, dass es sich um sechs Unternehmen handelt, die insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern betreiben.

Landeskartellbehörden schalten Bundeskartellamt ein

In der Regel sind für die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im Fernwärmebereich die Landeskartellbehörden zuständig.  Aufgrund der grundsätzlichen und bundesländerübergreifenden Bedeutung haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben. (amo)

 

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