Ende August hatte das Oberlandesgericht die Renditefestsetzung der Bundesnetzagentur für Strom- und Gasnetze aufgehoben. Das will die Regulierungsbehörde nicht auf sich sitzen lassen. Sie hat Rechtsbeschwerde gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof eingereicht.
Dieser Schritt kommt allerdings nicht ganz unerwartet. Immer wieder hatte das OLG Düsseldorf Entscheidungen der BNetzA als sachlich fehlerhaft bezeichnet. Doch ebenso regelmäßig hat auch der BGH geurteilt, dass solche Fragen – unabhängig von sachlichen Erwägungen – im Ermessen der Regulierungsbehörde liegen. Dieses Ermessen legt der BGH seit einigen Jahren sehr weit aus.
Historische Datenreihen enden 2021
Das OLG hatte beanstandet, dass die Marktrisikoprämie nur anhand historischer Datenreihen ermittelt wurde. Eine ergänzende Plausibilisierung habe die Netzagentur unterlassen. Die Branche kritisiert, dass diese Datenreihen im Jahr 2021 enden, also vor Beginn des Ukraine-Kriegs. Seit dieser Zeit habe sich das Markt- und Zinsumfeld drastisch geändert. Statt vor den BGH zu ziehen, hätte die BNetzA aus Sicht der Branche die Eigenkapialverzinsung den heutigen Gegebenheiten anpassen können.
Die OLG-Richter erwähnen in ihrem Urteil auch auch, dass sich die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz im internationalen Regulierungsumfeld nunmehr deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer Regulierungsbehörden entfernt haben. (wa)



