Als ein Linkedin-Nutzer der Bundesnetzagentur vor einem Monat vorwarf, die "reine Lehre" zu vertreten, antwortete der Behördenchef gleich selbst. "'Reine Lehre' sehe ich bei der Bundesnetzagentur nicht", konterte Klaus Müller und nahm einen Modellversuch zu Industrienetzentgelten als Beispiel. Seine Behörde sei "ganz nah an der betrieblichen Praxis" und suche nach einem rechtskonformen Modell, das auch Systemkosten senke.
Seit diesem Mittwoch könnte der Bundesnetzagentur-Präsident weitere Beispiele anführen. Sowohl bei Einspeise- als auch bei Speichernetzentgelten lässt seine Regulierungsbehörde Pragmatismus walten. Eigentlich erwog die Bundesnetzagentur, ab 2029 alle Speicher an der Finanzierung der Netzkosten zu beteiligen. Der Aufschrei in der Speicher- und Erneuerbaren-Branche war groß.
Statt sich in Rechtsstreitigkeiten zu stürzen und die Erneuerbaren-Branche weiter gegen sich aufzubringen, will die Behörde die gesetzlich verankerte Netzentgeltbefreiung für Speicher nun aber weitgehend beibehalten.
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Ähnliches gilt für Erzeugungsanlagen, die im Vertrauen darauf gebaut wurden, ebenfalls keine Netzentgelte entrichten zu müssen. Entsprechend erleichtert reagierten Branchenvertreter. "Das ist ein wichtiges Signal für den Bestandsschutz und das Vertrauen in stabile Rahmenbedingungen", kommentierte der Energieverband BDEW. "Vertrauensschutz ist ein hohes Gut für alle Beteiligten."
Schrittweise Einführung von dynamischen Netzentgelten
Auch bei der Einführung dynamischer Netzentgelte bremst die Bundesnetzagentur. Schon bei der "Handelsblatt"-Stadtwerketagung ließ Vizepräsidentin Barbie Haller durchblicken, dass nicht alle Spannungsebenen auf einmal kommen würden. Tatsächlich gibt es für die Niederspannungsebene, also dort, wo die meisten Stadtwerke unterwegs sind, keine festen Einführungsfristen.
Den Anfang sollen vielmehr Speicher in den oberen Netzebenen machen. Auch hier kommt frühestens das Jahr 2030 infrage. Für flexible Verbraucher in der Niederspannung denkt die Bundesnetzagentur dagegen an eine Weiterentwicklung jener Module, die im Energiewirtschaftsgesetz unter Paragraf 14a zu finden sind.
Dass die Bundesnetzagentur generell an dynamischen Netzentgelten festhalten will, stieß dagegen auf Kritik. Dynamische Netzentgelte würden tief in bestehende Prozesse eingreifen und seien mit einem hohen Umsetzungsaufwand für Netzbetreiber verbunden, kommentierte Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU). Durch falsche Preissignale könnten zudem Investitionen verzerrt werden.
Die spätere Einführung begrüßte der Stadtwerkeverband dagegen. Dies gebe Zeit für Analysen und die technische Umsetzung. Dynamische Netzentgelte sollen übrigens auch für Speicher und Einspeiser gelten, die ansonsten Netzentgeltbefreiungen genießen.
Auch der BDEW kritisierte, dass der generelle Kurs bei dynamischen Netzentgelten beibehalten werde. "Volldynamische Netzentgelte wie von der Bundesnetzagentur vorgeschlagen, mögen in der Theorie attraktiv erscheinen, schaffen aber in der Praxis erhebliche neue Komplexität – vor allem bei IT-Anpassungen, im Messwesen, bei der Abrechnung, in der Marktkommunikation und bei Kunden-Prozessen."
Deutlich offensiver positionierte sich der Bundesverband Neue Energiewirtschaft zu dynamischen Netzentgelten. Er hält diese für richtig. Ihm ist der Zeitrahmen aber insgesamt zu umambitioniert. "So lässt sich die aktuelle Netzkrise nicht lösen", teilte er mit.
Netzentgeltbefreiung: Verwunderung über zusätzliches Kriterium
Verwunderung gab es bei Marktakteuren, warum die Bundesnetzagentur ein zusätzliches Kriterium für netzentgeltbefreite Speicher einziehen will. Ausschlaggebend ist nicht mehr nur, dass der Speicher vor dem 4. August 2029 in Betrieb ist. Zusätzlich muss eine endgültige Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der sogenannten Agnes-Festlegung vorliegen. Agnes ist die Abkürzung für die Reform der Stromnetzentgelte, die Ende dieses Jahres abgeschlossen sein soll. Die Agnes-Festlegung soll frühestens im Februar 2027 in Kraft treten.
Für die Bundesnetzagentur liegt die endgültige Investitionsentscheidung dann vor, wenn Komponenten verbindlich bestellt sind, die annähernd die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken; wenn Betreiber von hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentliche Vermögensschäden zurücktreten können; und wenn zusätzlich eine verbindliche Netzanschlusszusage vorhanden ist.



