Die Bundesnetzagentur hat ihre Stromnetzentgelt-Pläne konkretisiert – und sich an einigen Stellen auf die Energiebranche zubewegt. Wichtig: Es handelt sich um einen "vorläufigen Meinungsstand", wie die Regulierungsbehörde betont. Ein Festlegungsentwurf wird für die Jahresmitte erwartet, die finale Festlegung für das Jahresende. Die Reform soll ab 2029 greifen. Ein Überblick:
Wie sollen sich künftig die Netzentgelte für Haushalte zusammensetzen?
Die Bundesnetzagentur hält grundsätzlich an verbrauchsunabhängigem Grundpreis und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis fest. Künftig soll der Grundpreis verpflichtend werden. Bislang konnten Netzbetreiber darauf verzichten. Künftig soll es zudem weitere verbindliche Vorgaben für Grundpreise samt Preisdeckel geben.
Sogenannte Prosumer, die nicht nur Strom verbrauchen, sondern über Photovoltaikanlagen auch Strom erzeugen, sollen einen höheren Grundpreis zahlen. Die zusätzliche Belastung soll nach Erwartung der Bundesnetzagentur nicht mehr als 100 Euro pro Jahr betragen.
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Wie sollen sich künftig die Netzentgelte für Großverbraucher zusammensetzen?
Für Großverbraucher, die mehr als 100.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr verbrauchen, soll sich die Zusammensetzung der Netzentgelte künftig grundlegend ändern. Nach den aktuellen Vorgaben fällt für solche Anlagen ein Leistungs- und ein Arbeitspreis an.
Während der Arbeitspreis weiter bestehen soll, soll der Leistungspreis nach Auffassung der Bundesnetzagentur durch einen Kapazitätspreis ersetzt werden. Dieser soll so aussehen: In Zukunft sollen Großverbraucher eine Kapazität vorab buchen und für diese einen Kapazitätspreis bezahlen. Sollte im Bemessungszeitraum mehr entnommen werden, als vorab bestellt wurde, wird pro überschrittener kWh ein Preisaufschlag fällig.
Durch die Regelung soll es Großverbrauchern in Zukunft ermöglicht werden, direkt auf günstigere Börsenstrompreise zu reagieren. Der aktuelle Leistungspreis hindert Großverbraucher an einer direkten Reaktion auf niedrigere Preise, da eine höhere Lastentnahme bestraft wird. Durch die geplante Flexibilisierung könnten Großverbraucher einfacher überschüssigen Strom aus erneuerbaren Anlagen nutzen, indem sie etwa Lasten verschieben. Die Maßnahme soll also indirekt netzdienliches Verhalten anreizen.
Wie sollen künftig die Kosten zwischen Netzbetreibern gewälzt werden?
Die Kostenwälzung soll neu gestaltet werden. Die im Expertenaustausch diskutierten Punkte finden sich nun auch im Zwischenstand der Regulierungsbehörde wieder. Demnach sollen vorgelagerte Netzkosten neu verteilt werden. Als Schlüsselgröße soll künftig der tatsächlich aus dem Netz bezogene Letztverbrauch herangezogen werden. Eine Umsetzung über eine vorab bestellte Kapazität ergäbe nach Auffassung des Regulierers keinen Sinn, da die Netzbetreiber die Strommengen in den Netzen nicht beeinflussen könnten.
Die Energiewende verschärft das Problem: Immer mehr dezentrale Erzeugungsanlagen speisen direkt ins Verteilnetz ein. Dadurch sinken der Arbeits- und teilweise auch der Leistungspreis, also genau jene Größen, aus denen sich die Netzentgelte heute zusammensetzen. Dadurch wird weniger Entgelt an die vorgelagerte Netzebene, etwa das Übertragungsnetz, bezahlt. Das vorgelagerte Netz muss jedoch trotzdem in voller Kapazität vorgehalten werden, um die geforderte Stromverbrauchsmenge liefern zu können, etwa wenn die dezentralen Erzeuger ausfallen.
Konkreter als noch im Diskussionspapier wurde die Behörde bei der Ausformulierung der Bemessungsgrundlage: Ausschlaggebend soll der netzbezogene Letztverbrauch des vorangegangenen Jahres sein. An der sogenannten Erneuerbare-Energien-Netzkostenwälzung möchte die Bundesnetzagentur weiter festhalten. Dieser "Aufschlag für besondere Netznutzung" betrug im Jahr 2026 rund 2,8 Milliarden Euro.
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Wann müssen Speicherbetreiber künftig Netzentgelte zahlen und wie viel?
Grundsätzlich sollen auch Speicher künftig Netzentgelte entrichten. Sie sollen allerdings lediglich einen "moderaten Kapazitätspreis" zahlen, denn die Regulierungsbehörde schreibt ihnen eine "besondere Funktion" im Stromsystem der Zukunft zu. Grundsätzlich können Batterie- oder Pumpspeicher netzdienlich eingesetzt werden, wenn sie je nach Engpass Strom aus dem Netz nehmen oder wieder einspeisen.
Die Bundesnetzagentur verwirft zudem Überlegungen, ab 2029 Entgelte für alle Speicher einzuführen. Speicher, die vor dem 4. August 2029 in Betrieb gehen und bei denen zusätzlich eine finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten des Regulierungsrahmens Anfang 2027 vorliegt, sollen weiterhin 20 Jahre lang von Netzentgelten befreit bleiben – mit einer Ausnahme. Speicher sollen grundsätzlich dynamische Netzentgelte entrichten, um Anreize für einen netzdienlichen Einsatz zu schaffen. Heimspeicher in der Niederspannung müssen keine gesonderten Netzentgelte zahlen.
Die Speicherbranche hatte gegen ein vorzeitiges Kappen der Netzentgeltbefreiung für Speicher protestiert.
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Wann müssen Betreiber von Erzeugungsanlagen Netzentgelte zahlen und wie viel?
Grundsätzlich sollen künftig auch Erzeugungsanlagen Netzentgelte zahlen. Bislang sind sie entgeltbefreit. Auch für Erzeugungsanlagen sieht die Bundesnetzagentur lediglich einen "moderaten jährlichen Kapazitätspreis" vor. Das Entgelt werde voraussichtlich zwischen vier und sieben Euro pro Kilowatt jährlich betragen, schreibt die Regulierungsbehörde.
Ausnahmen soll es für Bestandsanlagen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme geben. Auch das ist ein Zugeständnis der Regulierungsbehörde gegenüber der Energiebranche. Sogenannte Prosumer müssen keine gesonderten Netzentgelte entrichten. Sie müssen stattdessen einen höheren Grundpreis zahlen (siehe oben).
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Wann werden wo dynamische Netzentgelte eingeführt?
Über sogenannte dynamische Netzentgelte will die Regulierungsbehörde in Zukunft netzdienliches Verhalten von Verbrauchern anreizen. Die dynamischen Netzentgelte sollen den Redispatchbedarf, also die Eingriffe bei Netzengpässen im Fall von Überproduktion durch Erzeugungsanlagen, senken.
Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass die Konzeptionierung weitreichendere Analysen erfordert, die im Jahr 2027 erfolgen sollen. Das hätten auch die Rückmeldungen und bisherigen Untersuchungen gezeigt. Die Einführung soll gestaffelt erfolgen, beginnend mit Speichern auf der höchsten Spannungsebene. Konkret sieht der geplante Fahrplan der Regulierungsbehörde wie folgt aus:
- Dynamische Netzentgelte für Speicher: Einführung frühestens im Jahr 2030, aber in jedem Fall bis 2033
- Dynamische Netzentgelte für Einspeiser: Einführung frühestens im Jahr 2032, aber in jedem Fall bis 2035. Offshore-Windenergieanlagen sollen davon ausgenommen sein.
- Flexibilitätspotenziale in der Niederspannung: keine konkreten Fristen; die Bundesnetzagentur will "schnell und kontinuierlich" das zeitvariable Netzentgelt für Heimspeicherbetreiber und Elektroautos weiterentwickeln. Denkbar sei die Einbeziehung von Verbrauchern in der Niederspannung auf freiwilliger Basis, schreibt die Behörde.
Was ist der aktuelle Stand bei Baukostenzuschüssen?
Die Bundesnetzagentur will ab 2027 an einem Regelwerk für Baukostenzuschüsse für Einspeiser arbeiten. Auch sogenannte flexible Netzanschlüsse (FCA) sollen eine Rolle spielen.
Inwiefern sind Sondernetzentgelte für industrielle Großverbraucher geplant?
Zunächst soll es keine abschließende Regelung zu Sonderentgelten für industrielle Großverbraucher geben. Die Bundesnetzagentur kündigte jedoch eine gesonderte Folgefestlegung im Jahr 2027 an.
Die Regelungen zur sogenannten Bandlast, also für Industrieverbraucher, die konstante Last beziehen, sollen bis Ende 2031 weitergeführt werden. Die Regelungen zur atypischen Netznutzung, also wenn ein Verbraucher seine Last in Zeiten verlagert, in denen das Netz weniger belastet ist, wird nicht generell fortgeführt. Es soll jedoch einen übergangsweisen Rabatt für Industrieabnehmer, die eine jährliche Abnahme von zehn Gigawattstunden überschreiten und das Netz spürbar entlasten, geben.
Inwiefern müssen auch Elektrolyseure Netzentgelte zahlen?
Elektrolyseure, die grünen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff herstellen, sollen ein besonderes Netzentgelt zahlen. Dieses besteht aus einem reinen Kapazitätspreis, der sich an der Höhe der Finanzierungsentgelte für Einspeiser orientiert.
Andere Elektrolyseure unterliegen dem Grundmodell für Verbraucher. Auch Elektrolyseuren will die Bundesnetzagentur grundsätzlich die im Energiewirtschaftsgesetz verankerte Netzentgeltbefreiung gewähren.
Dynamische Netzentgelte für Elektrolyseure bleiben nach einer erfolgreichen Einführung für Speicher "vorstellbar", schreibt die Bundesnetzagentur. Zugleich soll vor einer Einführung Klarheit über die notwendigen rechtlichen Anpassungen auf europäischer Ebene bestehen.



