Bereits die Dämmung eines Hauses kann zur Leistungsreduktion und damit zur geringeren Abnahme an Fernwärme führen.

Bereits die Dämmung eines Hauses kann zur Leistungsreduktion und damit zur geringeren Abnahme an Fernwärme führen.

Bild: © mitifoto/AdobeStock

Preisänderungsklauseln bei Fernwärmeverträgen sind ein Feld, um das seit vielen Jahren juristisch gerungen wird. Derzeit sind beim Bundesgerichtshof (BGH) und auch in unteren Instanzen gleich mehrere Verfahren aus Berlin anhängig. Es geht dabei um ein Berliner Wohngebiet, in dem ein Versorger 700 Kunden mit Fernwärme beliefert.

2019 hieß es in einem Urteil, dass die Klausel des Versorgers für den Arbeitspreis ungenügend sei. Damit werde auch die Klausel für den Grundpreis unwirksam. Der Versorger passte in Folge seine Arbeitspreis-Klausel einseitig an die geltende Rechtslage an. Das Kammergericht Berlin befand aber, dass eine solche Änderung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kunden erlaubt sei.

Teile des Berufungsurteils kassiert

In diesem Verfahren hat der der BGH nun einige Leitplanken gesetzt. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass es sich bei Klauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Grundpreis andererseits um trennbare Vertragsklauseln handelt. Beide sind jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach den allgemeinen Versorgungsbedingungen für Fernwärme. Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit einer dieser Preisänderungsklauseln nicht zur Unwirksamkeit der anderen Anpassungsklausel führt.

Doch der BGH kassierte auch einen anderen Teil des Berufungsurteils. Dieses Urteil habe die Befugnis des Versorgers zur Anpassung der für unwirksam befundenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis allgemein verneint.

Doch der BGH stellt nun klar: Fernwärmeversorger sind im Fall einer unwirksamen Preisänderungsklausel berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, diese auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses einseitig an die Rechtslage anzupassen. Denn nur so könne für die langfristig angelegten Wärmeversorgungsverhältnisse durchgängig eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung gewährleistet werden.

Weitere Entscheidungen kommen bald

Der BGH hat die Sache nun ans Kammergericht zurückverwiesen. Dort sollen die Richter nun feststellen, ob die neue Änderungsklausel des Arbeitspreises der geltenden Rechtslage entspricht. Außerdem kündigte der BGH „zeitnah“ weitere Entscheidungen in dieser Klageserie an. (wa)

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