Der Paragraf 6b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kommt sehr bürokratisch daher – und doch ist er für viele Stadtwerke von großer Bedeutung. Denn hier wird vorgegeben, wie Unternehmen, die Stromnetze betreiben und Strom verkaufen, Bilanzen zu erstellen und Buch zu führen haben.
Hier kommt Michael Poullie ins Spiel. Poullie, 68, hat jahrzehntelang fachlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gearbeitet und ist Autor zahlreicher Aufsätze und Beiträge in Kommentaren zur Rechnungslegung. Er wurde 2013 mit einer Arbeit zum Paragrafen 6b EnWG promoviert. Und was hat er herausgefunden? Etwas in seinen Augen Skandalöses.
Herr Poullie, Sie behaupten, Sie hätten den größten Bilanzskandal aufgedeckt, der Deutschland jedes Jahr unzählige Millionen Euro kostet. Übertreiben Sie da nicht maßlos?
Ich weiß, dass sich das erst einmal unglaubwürdig anhört. Aber lassen Sie es mich erklären. Vor über 25 Jahren beschloss die EU, die Energieversorgung, also Elektrizität und Gas, zu regulieren und die leitungsgebundenen Elektrizitätsnetz- und Gasnetzmonopole in die wesentlichen Tätigkeiten aufzubrechen – also insbesondere den Netzbetrieb vom Energievertrieb zu trennen. Dieser politische Anspruch der Regulierung wurde in Deutschland insbesondere durch diverse Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes mit den hier implementierten Regulierungsmethoden – also rechtlich, organisatorisch, informatorisch und buchhalterisch – umgesetzt.
Hier interessiert nur die buchhalterische Regulierungsmethode, die fast nur als buchhalterische Entflechtung bezeichnet wird. Seit dem Jahr 2012 verlangt Paragraf 6b EnWG, der die buchhalterische Entflechtung regelt, sogar die Aufstellung von veröffentlichungspflichtigen Tätigkeitsabschlüssen. Paragraf 6b, Absatz 3 EnWG nennt die wesentlichen zu entflechtenden Tätigkeiten – also zum Beispiel die "Elektrizitätsverteilung" und die "Gasverteilung".
Und wo steckt darin der Skandal?
Dazu später. Bemerkenswert ist erst einmal, dass der Gesetzgeber mit der buchhalterischen Entflechtung eine völlig neue Rechnungslegungsmethode geschaffen hat, da für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse der fundamentale Bilanzierungsgrundsatz der Bilanzidentität nicht gilt. Der Tätigkeitsabschluss zum 31. Dezember muss also nicht mit dem Tätigkeitsabschluss zum 1. Januar übereinstimmen – den gibt es nämlich gar nicht.
Und das wurde von niemandem erkannt? Das ist schwer zu glauben.
Es ist aber so. Die großen Energieverbände hatten zwar entsprechende Arbeitskreise, deren Mitglied ich war. Allerdings war jeder von uns Arbeitskreismitgliedern offenbar zu sehr in der Welt des Buchungszusammenhangs verhaftet. Auch dem Gesetzgeber war die Tatsache, dass der Grundsatz der Bilanzidentität bei der buchhalterischen Entflechtung außer Kraft gesetzt wird, und vor allem die Konsequenzen nicht bewusst – jedenfalls schweigt die Gesetzesbegründung hierzu.
Das klingt alles sehr kompliziert. Können Sie das für Laien herunterbrechen?
Die linke Aktivseite erfasst vereinfacht ausschließlich Vermögensgegenstände, also beispielsweise Grundstücke, Maschinen, Bankguthaben. Die rechte Passivseite zeigt dann deren Finanzierung durch Darlehen und Verbindlichkeiten und das Eigenkapital auf.
Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig: Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses sind dessen Posten beziehungsweise Konten zu entflechten und diese den jeweiligen Tätigkeitsabschlüssen aufgrund rechtlicher oder sachlicher Gründe direkt oder schlüsselmäßig zuzuordnen. Es gibt also zwischen dem Tätigkeitsabschluss des aktuellen Jahres und des Folgejahres überhaupt keine Buchungen und keinen Buchungszusammenhang.
Machen Sie es anhand eines Stadtwerks, das Gasnetze betreibt und Gas verkauft, einmal anschaulich.
Wurde in neue Gasrohre investiert, sind die neuen Rohre und das aufgenommene Darlehen der Gasverteilung direkt zuzuordnen. Wenn ein bestimmtes Grundstück dem Stromnetz dient, ist dieses Grundstück direkt der Elektrizitätsverteilung zuzuordnen. Der Werksschutz, der für alle zuständig ist, wird dann etwa schlüsselmäßig nach Inanspruchnahme zugeordnet. In diesem Sinne ist jeder Bilanz- und Gewinn-und-Verlust-Posten auf seine Zusammensetzung und Verursachung zu untersuchen und den Posten der Tätigkeitsabschlüsse direkt oder schlüsselmäßig zuzuordnen. Die Zuordnung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung verursacht hierbei übrigens keine Probleme, da sie quasi ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos ist und ihr Saldo als Jahresergebnis sowieso im Eigenkapital erfasst wird.
Das Entscheidende sollte unstrittig sein: Die Summe der Tätigkeitsbilanzsummen muss die Bilanzsumme des Gesamtunternehmens ergeben. Durch die buchhalterische Entflechtung und Zuordnung der Bilanzposten darf sich in der Addition keine andere Bilanzsumme ergeben.
Einleuchtend. Aber?
Es ist völlig unwahrscheinlich, dass zum Beispiel genau zehn Millionen Euro der Aktivseite und zehn Millionen Euro der Passivseite der Gesamtbilanz ein- und derselben Tätigkeitsbilanz zugeordnet werden können und sich somit identische Bilanzsummen ergeben. Und trotzdem ergaben sich bei den Tätigkeitsbilanzen identische Bilanzsummen. Eigentlich verblüffend, oder? Aber nicht bei allen Energieversorgern war die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeitsbilanzen identisch mit der Bilanzsumme des Gesamtunternehmens, bei den meisten Energieversorgungsunternehmen war die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeitsbilanzen größer. Eine fast bibelmäßig anmutende wundersame Vermögensvermehrung, oder?
Wie ist das möglich?
Bei der direkten und schlüsselmäßigen Zuordnung der Bilanzposten ergeben sich selbstverständlich Zuordnungsdifferenzen – wertlose Zuordnungsdifferenzen! Manche Energieversorger erfassen diese Zuordnungsdifferenz positiv im Eigenkapital der einen Tätigkeit und negativ im Eigenkapital der anderen Tätigkeit (Alternative I). Damit neutralisieren sich die Zuordnungsdifferenzen und die Addition der Tätigkeitsbilanzsummen ergibt die Bilanzsumme der Gesamtbilanz.
Andere Energieversorger aktivieren die Zuordnungsdifferenz dagegen "zur Reparatur" der nicht übereinstimmenden Bilanzsummen in der einen Tätigkeitsbilanz und passivieren sie in der anderen Tätigkeitsbilanz (Alternative II). Die Zuordnungsdifferenzen werden dann als sogenannte Ausgleichsposten oder Verrechnungsposten oder aber auch als ganz normale Forderungen oder Verbindlichkeiten bilanziert.
Und das ist gesetzeskonform?
Selbstverständlich nicht. Nur die Alternative I mit der Erfassung und Verrechnung im Eigenkapital, dass bekanntlich die "geborene" Saldogröße ist, ist gesetzeskonform. Die Alternative II mit ihrer sogenannten Methode der Bilanzierung von wertlosen Zuordnungsdifferenzen ist selbstverständlich nicht gesetzeskonform. Jeder Buchführungsanfänger wäre froh, wenn er einen "Ausgleichsposten" aus dem Hut zaubern und bilanzieren dürfte, wenn die Bilanz in seiner ersten Klassenarbeit nicht aufgeht.
Obwohl die Bundesnetzagentur für die Umsetzung der Vorschriften zur buchhalterischen Entflechtung verantwortlich war, hüllte sie sich vermutlich wegen völliger Unkenntnis in Schweigen. Also musste das Institut der Wirtschaftsprüfer, kurz IDW, als Denkfabrik der Wirtschaftsprüfer entscheiden und gestattet seit dem Jahr 2012 fatalerweise beide Bilanzierungsmethoden.
Warum fatalerweise?
Fatal deswegen, weil zum einen das IDW nicht als Gesetzgeber auftreten und ein handelsrechtliches Wahlrecht schaffen darf; und fatal zum anderen, weil für die Tätigkeitsabschlüsse dieselben Rechnungslegungsgrundsätze wie für die Bilanz des Gesamtunternehmens gelten, die Alternative II aber nun mal gegen das Handelsgesetzbuch verstößt; denn Paragraf 246 Absatz 1 besagt vereinfachend, dass in einer Bilanz nur Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital bilanziert werden dürfen – nicht aber wertlose Zuordnungsdifferenzen. Fast überflüssig zu erwähnen, dass solche gesetzwidrigen Tätigkeitsabschlüsse auch gegen die Generalnorm des Paragrafen 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches verstoßen.
Deshalb entsprechen nur die Tätigkeitsbilanzen den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, die die positive und negative Zuordnungsdifferenz im Eigenkapital erfassen – also in der einen Tätigkeit eigenkapitalerhöhend und in der anderen Tätigkeit eigenkapitalmindernd. Nur auf diese Weise ist die Summe der Tätigkeitsbilanzsummen gleich der Bilanzsumme des Gesamtunternehmens. Wird dagegen in gesetzeswidriger Weise in der einen Tätigkeit die Zuordnungsdifferenz nicht eigenkapitalmindernd erfasst, sondern aktiviert, übersteigt die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeitsbilanzen die Bilanzsumme für das Gesamtunternehmen.
Und jetzt?
Obwohl sich die Bundesnetzagentur seit dem Auftauchen des Bilanzierungsproblems fachlich nie dazu geäußert hat, präferiert sie mit ihren Beschlüssen vom 25. November 2019 plötzlich ohne Begründung eindeutig die Aufstellung von gesetzeswidrigen Tätigkeitsabschlüssen mit wertlosen Zuordnungsdifferenzen und begegnet den gesetzeskonform aufgestellten Tätigkeitsabschlüssen ohne Ausgleichsposten mit deutlich ausgesprochenem Misstrauen. Bemerkenswerterweise ergeben sich bei der gesetzwidrigen "Bilanzierungsmethode" immer Vermögensmehrungen – nie Vermögensminderungen. Offenbar liebt die Bundesnetzagentur, sich mit diesen wundersamen Vermögensmehrungen zu beschäftigen, die wahrscheinlich dann auch zu höheren Netzentgelten und damit Energiepreisen führen dürften. Welches andere Motiv könnte sonst der Grund für diese Präferenz sein?
Nach Jahren des Abwartens ist die Bundesnetzagentur einfach auf den fahrenden Zug aufgesprungen, den das IDW 2012 mit seiner Fehlentscheidung in Bewegung setzte. Ein Abweichen von dieser gesetzeswidrigen Sichtweise wäre mit einem unglaublichen Erklärungs- und Rechtfertigungsdruck für die Bundesnetzagentur – aber selbstverständlich auch für das IDW – verbunden.
Aber es ist ja nicht nur die Bundesnetzagentur. Auch der Bundesgerichtshof hat die von Ihnen für gesetzeswidrig gehaltene Bilanzierung als rechtskonform bestätigt.
Stimmt. Aber in diesem Punkt irrt sich der Bundesgerichtshof gewaltig. Statt wertlose Zuordnungsdifferenzen als Bilanzausgleichs- oder Kapitalausgleichsposten zu adeln, hätte er sich besser an das Handelsgesetzbuch halten sollen.
Nehmen wir an, Ihre Auslegung ist korrekt. Warum wäre ein Abweichen mit einem unglaublichen Erklärungs- und Rechtfertigungsdruck für die Bundesnetzagentur verbunden?
Die Bundesnetzagentur war als Bundesoberbehörde und damit Exekutivorgan für die Umsetzung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Sie duckte sich aber bei dem Kernproblem der Zuordnungsdifferenzen offensichtlich wegen Unvermögens weg und übernahm kritiklos die gegen das Handelsgesetzbuch verstoßende Auffassung des IDW. Sie bleibt bei dieser Auffassung, obwohl sie seit 2013 durch mich, diverse Fachliteratur und Nichtregierungsorganisationen über die gesetzeskonforme und gesetzeswidrige Bilanzierungsmethode informiert wurde.
Gesetzeswidrige Tätigkeitsabschlüsse verursachen unnötigerweise einen enormen Verwaltungs- und Analyseapparat, führen zu fehlerhaft ermittelten Netzentgelten und beschäftigen unnötigerweise den Bundesgerichtshof. Wenn die Bundesnetzagentur jetzt die von ihr präferierte, aber gesetzeswidrige Bilanzierungsmethode abschaffen würde, müsste sie sich zu ihrem jahrelangen Versagen bekennen. Da sie aber unverändert die gesetzeswidrige Methode präferiert, stelle ich mir die Frage, ob das überhaupt noch das Unvermögen von früher ist oder schon vorsätzliche Aufforderung zur Bilanzfälschung.
Jetzt ist die Entflechtung von Netzbetrieb und Vertrieb ja keine deutsche Besonderheit, wie Sie eingangs selbst erläutert haben. Es handelt sich um EU-Vorgaben. Haben Sie in anderen europäischen Ländern eine vergleichbare buchhalterische Regulierung entdeckt?
Nein. Denn bei der buchhalterischen Entflechtung und den Tätigkeitsabschlüssen handelt es sich um eine deutsche Spezialität. Es fehlt hier also im Gegensatz zu den anderen Regulierungsmethoden – rechtlich, organisatorisch und informatorisch – jede andere EU-weite Kontrolle oder zumindest ein EU-weiter Vergleich.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur
Die Gegenperspektive
Die Bundesnetzagentur hat mit der 6b-Festlegung vom 25. November 2019 keine Bilanzierungsregeln aufgestellt. In der Vergangenheit sind beide Alternativen kalkulatorisch gleich behandelt worden. Es wurde nicht unterschieden, ob ein Ausgleichsposten im Eigenkapital verrechnet oder aber als gesonderter Posten im Fremdkapital ausgewiesen wurde. Die Bundesnetzagentur hat den Posten in beiden Fällen als eigenkapitalminderndes Abzugskapital berücksichtigt. Das Vorgehen wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Zukünftig hat das Thema keine Relevanz mehr, weil es mit der im Nest-Prozess* festgelegten Wacc-Verzinsung auf die netzbetreiberindividuelle Kapitalstruktur nicht mehr ankommt. Es werden das Sachanlagevermögen und klar geregelte, weitestgehend pauschal bestimmte Umlaufvermögenswerte verzinst.
* Nest: Reform der Anreizregulierung für Strom- und Gasverteilnetze, gilt ab der nächsten Regulierungsperiode






