Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es Gespräche über eine Zusammenarbeit beim Ausbau der Stromnetze.

Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es Gespräche über eine Zusammenarbeit beim Ausbau der Stromnetze.

Bild: © peno-penofoto.de/adobe.stock

Die Aufarbeitung wiederholter, teils massiver Systemungleichgewichte im Winter 2018/19 und im Speziellen an drei Tagen  im Juni durch die Bundesnetzagentur geht weiter. Neben einer Abmahnung von fünf Bilanzkreisverantwortlichen (Statkraft Markets prüft eine Beschwerde) wurde auch die Berechnung der Ausgleichsenergiepreise angepasst, um finanzielle Anreize für Arbitragegeschäfte zu minimieren. In einem Positionspapier hat die BNetzA nun alle Bilanzkreisverantwortlichen noch einmal grundsätzlich angehalten, ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verantwortung zum Bilanzausgleich im eigenen Bilanzkreis jederzeit sorgfältig nachzukommen.

Folgende Punkte sind der Beschlusskammer 6 dabei besonders wichtig:

  • Prognose: Jeder Bilanzkreisverantwortliche muss die seinem Bilanzkreis zugeordneten Energiemengen bestmöglich prognostizieren und einen möglichst vollständigen Ausgleich der Einspeisungen und Entnahmen im Bilanzkreis gewährleisten. Die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie ist nur zum Ausgleich nicht prognostizierbarer oder unvermeidbarer Abweichungen zulässig. Auf keinen Fall dürfe ein Bilanzkreisverantwortlicher aufgrund des Vorliegens hoher Strompreise und der daraus resultierenden finanziellen Belastung den gesetzlich geforderten Ausgleich seines Bilanzkreises unterlassen.
  • Alle Informationsquellen nutzen: Die Erstellung einer sorgfältigen Prognose setze voraus, dass der Bilanzkreisverantwortliche alle ihm potenziell verfügbaren Informationsquellen nutze, um sich das auf Tatsachen basierende Wissen über die Verfügbarkeit der im Rahmen der Prognose anzugebenen Einspeisungen und Entnahmen seines Bilanzkreises zu verschaffen, heißt es weiter.
  • Verfügbare Mengen: Unvereinbar mit der Pflicht zur Herstellung einer ausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanz sei jede Angabe von Energiemengen in der Erzeugungsprognose (FC-PROD), die dem Bilanzkreis-verantwortlichen tatsächlich und/oder rechtlich nicht zur Verfügung stehe. Gleiches gelte für jede Angabe von Energiemengen in der Lastprognose (FC-CONS), die nicht auf einen tatsächlich zu erwartenden Verbrauch zurückzuführen sind.
  • Ausrichtung Bilanzkreis: Es genüge zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Bilanzkreises auch nicht, den Bilanzkreis – an Stelle nach der aktuellen Last oder Einspeisung – nach dem Saldo des Netzregelverbundes auszurichten.
  • Ausstattung: Die sorgfältige Bilanzkreisbewirtschaftung setze außerdem voraus, dass der Bilanzkreisverantwortliche vollumfänglich funktionsfähige Computer- und/ oder Handelssysteme vorhalte, geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen für in Betrieb genommene Systeme durchführe sowie hinreichende organisatorische und/oder technische Maßnahmen zur Vermeidung signifikanter Bilanzungleichgewichte vorsehe, wie etwa entsprechende Alarm-Systeme. Ein Risikomanagement, welches die Erlös- respektive Kostentenoptimierung gegenüber dem Ausgleich des Bilanzkreises in den Vordergrund stellt und Bilanzungleichgewichte bewusst in Kauf nimmt, sei angesichts der Bedeutung der Bilanzkreistreue für die Systemsicherheit nicht akzeptabel.

Ein Großteil der Systemungleichgewichte an drei Tagen im Juni 2019 ließ sich jeweils durch die Abweichungen von etwa 20 Bilanzkreisen abbilden. Das geht aus einer Untersuchung der Übertragungsnetzbetreiber hervor. Erkennbar sei auch gewesen, dass die Abweichungen teilweise erst durch untertägige Fahrplangeschäfte verstärkt oder verursacht wurden. (hoe)

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