Batteriespeicher: Das Agnes-Verfahren der Bundesnetzagentur sieht hier Anpassungen vor. (Symbolbild)

Batteriespeicher: Das Agnes-Verfahren der Bundesnetzagentur sieht hier Anpassungen vor. (Symbolbild)

Bild: © iStock.com/Young777

Batteriespeicher genießen bei Netzentgelten eine Sonderstellung. So wollte es der Gesetzgeber – selbst dann noch, als er für Netzentgelte eigentlich gar nicht mehr zuständig war. Noch im vergangenen Jahr weitete der Bundestag die Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher, die für satte 20 Jahre gilt, aus.

Damit soll bald Schluss sein. Im sogenannten Agnes-Prozess sollen sich Speicher grundsätzlich ebenfalls an Netzentgelten beteiligen, findet die nunmehr zuständige Bundesnetzagentur. Das geht aus Orientierungspunkten hervor, die die Behörde veröffentlichte. Das Papier stellt die Grundlage für einen Expertenaustausch dar. Dieser findet am Freitag, 30. Januar, statt.

Bundesnetzagentur kündigt Anpassung bei Speichern an

Die Bundesnetzagentur ist der Auffassung, dass eine Vollbefreiung von Speichern europarechtlich nicht darstellbar und energiewirtschaftlich nicht zweckmäßig sei.

"Nur wenn grundsätzlich Netzentgelte erhoben werden, können überhaupt Verhaltensanreize gesetzt werden, die gerade für Speicher und Elektrolyseure möglich und sinnvoll sind."

Diskussion unterscheidet zwei Formen von Speichern

Die Bundesnetzagentur teilt die Speicher in zwei Gruppen auf. Auf der einen Seite werden sogenannte netzgekoppelte Stand-Alone-Speicher betrachtet. Auf der anderen Seite finden sich Multi-Use- und Co-Location-Speicher.

Hier unterscheidet die Bundesnetzagentur

Stand Alone Speicher/netzgekoppelt: Dabei handelt es sich um Speicher, die direkt ans Netz angeschlossen werden und Energie lediglich aus dem Netz nehmen oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder in dieses abgeben.

Co-Location-Speicher: Diese Form der Speicher ist mit (mindestens) einer Erzeugungsanlage gekoppelt. Meist sind diese Speicher zudem noch an das Netz angeschlossen.

Multi-Use: Hierdurch wird beschrieben, wie ein Speicher verwendet wird. Wie der Name schon sagt, decken Multi-Use-Speicher mehrere Funktionen ab, etwa: Eigenverbrauchsoptimierung, Direktvermarktung, Regelenergie oder Stromhandel. Diese können teils parallel, teils zeitlich verschoben stattfinden.

Die Bundesnetzagentur schlägt vor, die Kernelemente des Grundmodells auch bei Speichern beizubehalten. Das Modell sieht keinen klassischen Leistungspreis vor, sondern einen Kapazitätspreis.  Bleibt der Strombezug innerhalb der festgelegten Kapazitätsmenge, wird der normale Arbeitspreis fällig (Arbeitspreis 1). Alles, was über die festgelegte Kapazität hinaus geht, wird mit einem höheren Arbeitspreis abgegolten (Arbeitspreis 2). Die Rede ist hier von Entgelten mit Finanzierungsfunktion.

Zusätzlich sieht die Bundesnetzagentur Entgelte mit Anreizfunktion vor. Das System ergänzt das Modell mit den zwei Arbeitspreisen. Über ein dynamisches Entgelt soll ein systemdienliches Verhalten angereizt werden. Gibt es einen Engpass bei der Netzbelastung, passt sich das dynamische Entgelt entsprechend an. Bei Stromüberschuss sinkt das Entgelt, um eine Entnahme aus dem Netz anzureizen. Aus Sicht der Behörde sollten dynamische Arbeitspreise für Speicher zumindest im Übertragungsnetz und in der Hochspannungsebene bereits 2029 eingeführt werden.

Speicher in angepasstem Grundmodell

Bei Stand-Alone-Speichern sollen nur jene Mengen bepreist werden, die aus dem Netz genommen und nicht wieder zurückgespeist werden. Offen ist, welcher Arbeitspreis dafür herangezogen würde.

Die bepreisten Mengen könnten vollständig mit dem Arbeitspreis 1 abgerechnet werden. "Dies würde jedoch dazu führen, dass das Konzept des Arbeitspreises 2 bei Kapazitätsüberschreitung ins Leere liefe", schreibt die Behörde.

Auch könnte man nur den höheren Arbeitspreis 2 anwenden. "Dies hätte allerdings zur Folge, dass Speicher auch bei Einhaltung ihrer gewählten Kapazität einen höheren Arbeitspreis zahlen müssten, was zu unmittelbaren Ungleichbehandlung gegenüber anderen Netznutzern im allgemeinen Netzentgeltsystem führen würde."

Bei typischen Heimspeichern, die von Verbrauchern zur Optimierung eingesetzt werden, braucht es aus Sicht der Bundesnetzagentur keine separate Behandlung. "Der Finanzierungsbeitrag wird durch die Anwendung des Grundmodells für die Anschlussstelle einheitlich geleistet."

Bei E-Auto-Batterien wäre es denkbar, das Netzentgelt mit Finanzierungsfunktion auf die netto entnommene Strommenge zu beschränken, "unter der Bedingung, dass diese Mengen abgrenzbar sind."

Baukostenzuschüsse und Elektrolyseure

Ziemlich klar positioniert sich die Bundesnetzagentur zur umstrittenen Frage der Baukostenzuschüsse. Speicherbetreiber sollen diese weiterhin an Netzbetreiber zahlen. Die Zuschüsse sollen sich nach der Anschlusskapazität richten. Rückwirkend sollen diese nicht erhoben werden können.

Auch Netzentgelte für Elektrolyseure werden am 30. Januar diskutiert werden. Diese könnten nicht vollständig mit Speichern gleichbehandelt werden, findet die Bundesnetzagentur.

Elektrolyseure könnten nämlich ohne Wasserstoffkraftwerk "keinerlei Beitrag zur Rückumwandlung des erzeugten Wasserstoffs in Strom leisten". Also seien sie aus Netzsicht "immer" als Verbraucher zu werten. Eines stellt die Bundesnetzagentur auch hier klar. Die aktuelle, vom Gesetzgeber festgeschriebene Befreiung von Elektrolyseuren könne so nicht fortgeführt werden. Vieles andere lässt die Behörde noch offen.

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