Nach Angaben der WHO fielen durch die Milliarden Impfungen seit Beginn der Pandemie mindestens 144.000 Tonnen an gebrauchten Nadeln, Spritzen und Sammelbehältern an.

Nach Angaben der WHO fielen durch die Milliarden Impfungen seit Beginn der Pandemie mindestens 144.000 Tonnen an gebrauchten Nadeln, Spritzen und Sammelbehältern an.

Bild: © Marcus Brandt/dpa

Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) tritt mit Ablauf des 25. Mai außer Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat davon abgesehen, die Anwendbarkeit noch einmal zu verlängern.

Damit entfällt die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts sowie die Pflicht, den Beschäftigten während der Arbeitszeit die Corona-Schutzimpfung zu ermöglichen. Das teilt der Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) mit.

Situative Maßnahmen

Die Arbeitgeber unterliegen nun nur noch der allgemeinen Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Je nach Einschätzung der Lage könne es weiterhin sinnvoll sein, einen Teil der bestehenden Infektionsschutz-Maßnahmen weiterzuführen, so der VKU.

Die Anwendbarkeit der Corona-ArbSchV ist vom BMAS bislang mehrmals verlängert worden. In ihrer letzten Fassung vom 17. März waren die Pflichten der Arbeitgeber schon wesentlich abgemildert worden.

Homeoffice als Option

Das Angebot von Homeoffice-Tätigkeit, das wöchentliche Bereitstellen von Antigen-Tests und Atemschutzmasken sowie die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte waren nicht mehr als Pflicht ausgestaltet, sondern nur noch als mögliche Maßnahmen, deren Erforderlichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit vom Arbeitgeber zu prüfen ist. (hp)

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