Von Jürgen Walk
Der Streit zwischen einem Energieversorger und einem Netzbetreiber um ein Zwickauer Quartierskonzept ist entschieden: Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der örtliche Netzbetreiber zwei Energieanlagen nicht als Kundenanlagen anschließen muss. Daraus folgt, dass das im Quartier errichtete Stromnetz als Verteilnetz gilt und somit der Regulierung unterliegt. Eigentlicher Kern der Auseinandersetzung ist dabei auch, dass das deutsche Energiewirtschaftsgesetz beim Begriff der Kundenanlage dem europäischen Recht widerspricht.
Im konkreten Fall ging es um die Wärmeversorgung in zwei Quartieren, eines mit vier Wohnblöcken und 96 Wohnungen, eines mit sechs Wohnblöcken und 160 Wohnungen. Beide Gebiete grenzen aneinander an. Der Energieversorger Engie versorgt die Areale über ein Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Dafür wurden zwei Energiezentralen errichtet.
Der Fall ging hoch bis zum Europäischen Gerichtshof
2018 plante Engie, für die Quartiere zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu bauen. Der in den Blockheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugte Strom sollte an die Mieter verkauft werden. Beim örtlichen Netzbetreiber, der Zwickauer Energieversorgung, meldete das Energieunternehmen Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen an und beantragte die Bereitstellung der Zählpunkte. Vorteil aus Sicht des Versorgers wäre in diesem Fall auch, dass die Leitungssysteme einer Kundenanlage nicht der Netzregulierung unterliegen.
Der Netzbetreiber aber lehnte die Anträge ab, weil es sich nicht um wettbewerblich unbedeutende Kundenanlagen handele. Die Landesregulierungsbehörde und das Oberlandesgericht sahen das inhaltlich etwas anders, aber im Ergebnis ähnlich wie der Netzbetreiber: Zwar passe der Begriff Kundenanlage, es sei aber nur eine Anlage – und die sei nicht wettbewerblich unbedeutend. Der Bundesgerichtshof schließlich stellte in dieser Frage Ungereimtheiten zwischen dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 fest. Daher ging der Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Das EnWG ist bei Ausnahmen zu großzügig
Der EuGH wiederum bestätigte, dass es den Widerspruch zwischen EnWG und der EU-Richtline gibt – und machte deutlich, was in diesem Fall gilt: Es dürfe im nationalen Recht keine Sonderregeln geben, die dafür sorgen, dass ein Leitungsnetz zur Veteilung von Strom nicht den allgemein gültigen Verpflichtungen eines Verteilnetzbetreibers unterliegt – also auch der Regulierung. Die wenigen Ausnahmen seien in der Richtlinie klar definiert, sie betreffen etwa geschlossene Netzsysteme, die aber für Privatkunden nicht erlaubt sind. Das EnWG ist in dieser Hinsicht zu großzügig, es erlaubt für die Ausnahme Kriterien wie "lokale Stromerzeugung" oder "Menge des Stromverbrauchs", die im EU-Pendant nicht vorgesehen sind. Die Richtlinie hat jedenfalls Vorrang vor dem EnWG.
Damit wanderte der Fall mit einer klaren Vorgabe des EuGH wieder an den Bundesgerichtshof. Der entschied entsprechend, dass die Leitungsanlagen nicht als Kundenanlagen ans Verteilernetz anzuschließen sind. Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. Damit können sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.
Damit ist auch klar, dass der örtliche Netzbetreiber die erforderlichen Zählpunkte nicht bereitzustellen hat. Diese Pflicht betrifft nur den Betreiber des Netzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist – also Engie selbst.



