Die Verordnung zur sogenannten Gasbeschaffungsumlage ist in Kraft getreten. Sie wurde am Montag im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt bis zum 30. September 2024. Doch was heißt das nun für Versorger und was ist noch nicht geklärt? Ein Überblick:
Um welche Umlage geht es genau?
Im vorliegenden Fall geht es um die Konkretisierung des Paragraphen 26 des novellierten Energiesicherungsgesetzes (§26 EnSiG). Damit sollen Gasimporteure wie Uniper die Möglichkeit bekommen, für Mehrkosten in der Beschaffung, die durch russische Lieferkürzungen verursacht wurden, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Ziel ist es, einen Großteil der Mehrkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Deshalb soll eine Art Umlage zunächst an Bilanzkreisverantwortliche – im Folgenden vereinfacht Energieversorger genannt – weitergegeben werden.
Von dieser Verordnung unberührt ist die Gasspeicherumlage, die ebenfalls von 1. Oktober an gelten soll. Damit sollen finanzielle Kosten bei der Befüllung der Gasspeicher durch den Marktgebietsverantwortlichen THE ausgeglichen und umgelegt werden.
Was passiert jetzt?
Ab sofort haben Gasimporteure die Möglichkeit, einen Antrag auf finanziellen Ausgleich für Mehrkosten der Ersatzbeschaffung zu stellen. Bis einschließlich 13. August müssen sie einen Prognose-Erhebungsbogen beim Marktgebietsverantwortlichen THE einreichen. Mehr dazu steht auf dieser Internetseite der Bundesnetzagentur.
Was ändert sich am 1. Oktober?
Dann beginnt die sogenannte Saldierungsperiode. Das heißt: Gasimporteure können von diesem Zeitpunkt an zur Beschaffung von Ersatzgas einen Ausgleich erhalten. Konkret können sie laut Wirtschaftsministerium Kosten der ersatzbeschafften Mengen von bis zu 90 Prozent erstattet bekommen. Bis Ende September müssen die Unternehmen dagegen die höheren Kosten allein tragen.
Der Marktgebietsverantwortliche THE ist ebenfalls vom 1. Oktober an berechtigt, Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des finanziellen Ausgleichs entstehen, auf die Bilanzkreisverantwortlichen als Gasbeschaffungsumlage umzulegen. Ausdrücklich nicht Teil der Verordnung ist hingegen, dass die Gasbeschaffungsumlage an Endkunden weitergereicht werden muss. Mehr dazu weiter unten.
Wann müssen Energieversorger die Gasbeschaffungsumlage an THE bezahlen?
Zuerst muss THE den Energieversorgern eine entsprechende Rechnung stellen. Dies soll spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat geschehen. Dann haben die Versorger bis zu zehn Werktage Zeit, die Rechnung zu begleichen.
Brancheninsider gehen davon aus, dass Energieversorger in der Praxis Ende Dezember oder Anfang Januar die Umlage für den Abrechnungsmonat Oktober zahlen müssen.
Wie hoch fällt die Gasbeschaffungsumlage aus?
Das steht noch nicht endgültig fest. Die Höhe der Umlage soll erstmals am 15. August auf der Homepage von THE veröffentlicht werden. Erste Berechnungen zeigen, dass die Umlage zwischen 1,5 und 5 Cent betragen könnte. Ziel ist es, dass für alle Gaskunden der Kilowattstundenbetrag gleich hoch ist. Unklar ist auch, ob auf die Umlage eine Mehrwertsteuer fällig werden wird. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, will aber die Europäische Union um eine Ausnahmeregelung bitten.
Der Marktgebietsverantwortliche kann die Höhe der Umlage übrigens je nach Lage ändern. Allerdings müssen mindestens drei Monate seit der letzten Anpassung verstrichen sein. Die neue Umlagenhöhe muss bis zum 15. Kalendertag eines Monats veröffentlicht sein. Sie trifft dann zu Beginn des übernächsten Monats in Kraft. Heißt: Verkündet THE am 15. Januar 2023 eine neue Umlagenhöhe, tritt diese erst am 1. März 2023 in Kraft.
Können Energieversorger die Umlage an alle Endkunden weiterreichen – egal welchen Tarif sie haben?
Das ist ein Knackpunkt, der weiter nicht gelöst scheint. Ziel ist es laut Bundeswirtschaftsministerium, die Umlage auf "möglichst viele Schultern" zu verteilen. Recht vage heißt es aber weiter, dass Energieversorger frei seien, die Mehrkosten an private und gewerbliche Endverbraucher weiterzugeben.
Noch nicht abschließend geklärt ist beispielsweise, ob es sich bei der Konkretisierung von §26 EnSiG tatsächlich um eine Umlage handelt. In der Verordnung wid der Mechanismus mal als "saldierte Preisanpassung" bezeichnet und dann wieder als "Gasbeschaffungsumlage". Würde es sich explizit um eine Umlage handeln, wäre ein Weiterreichen der Mehrkosten auch bei Festpreisverträgen wohl deutlich einfacher.
Weniger Probleme dürften Grundversorgungstarife bereiten. Hier gilt eine Anpassungsfrist von sechs Wochen im Voraus. Hier dürfte es eher eine prozessuale Herausforderung sein, die Gasbeschaffungsumlage schon am 1. Oktober an Endkunden weiterzureichen. "Mit den üblichen langen Ankündigungsfristen in der Grundversorgung ist dies zum 1. Oktober kaum zu schaffen, wenn erst am 15. August die Höhe der Umlage bekannt gegeben wird", sagte jüngst etwa VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Doch wie oben erwähnt gibt es keine gesetzliche Pflicht, zu einem bestimmten Stichtag die Preise an Endkunden weiterzuleiten.
Was ist mit Endkunden in der Fernwärme?
Ein weiterer strittiger Punkt, da vielerorts Fernwärme mit Gas erzeugt wird. Bislang kann die Umlage hier noch nicht weitergegeben werden. In der entsprechenden Fernwärme-Verordnung (§24 AVBFernwärmeV) wird zwar auf das EnSiG Bezug genommen, allerdings nicht auf den neu hinzugekommenen und in Kraft gesetzten §26 EnSiG. Führende Energiebranchenverbände fordern, dass sich dies schnellstmöglichst ändert und der Bundestag entsprechende gesetzliche Änderungen beschließt.
Deutlich wurde am Dienstag Werner Lutsch, Geschäftsführer des Energieeffizienzverbands AGFW. "Tritt die Verordnung mit dem aktuellen Stand in Kraft und gibt es keine Unterstützung für die Branche, ist die Versorgungssicherheit im Winter massiv bedroht", richtete er per Pressemitteilung aus.
Anfang September nimmt der Bundestag wieder seine Arbeit auf. Das Plenum des Bundesrats tritt regulär frühestens am 16. September zusammen. Für den 7. Oktober wird eine Abstimmung in der Länderkammer erwartet. (aba/hcn)



