Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ihren Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen veröffentlicht. Die Kanu 2.0 legt fest, wie es mit der Transformation der Gasnetze weitergeht.
Man verfolge mit der Kanu 2.0 das Ziel, die Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetzbetreiber bundesweit weitgehend zu flexibilisieren, erläutert die BNetzA. Sinkende Nutzerzahlen, so die Überlegung dahinter, führen bei den Netzbetreibern nicht automatisch zu sinkenden Kosten. Im Ergebnis entstehen dann höhere Kosten für immer weniger Gaskunden. Dem will die BNetzA nach eigener Aussage entgegenwirken.
BNetzA: Gaskunden schützen
Mit der Flexibilisierung der Abschreibungsmodalitäten können die Netzbetreiber laut BNetzA die Kosten nun zeitlich auf die nächsten Jahre und Jahrzehnte bis 2045 verteilen, sodass sie noch möglichst viele Kunden tragen können. So will die Behörde verhindern, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, am Ende des Transformationsprozesses zu hohe Belastungen tragen müssen.
Gleichzeitig will die BNetzA mit dem Festlegungsentwurf sicherstellen, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können. Die Vorgaben berücksichtigen hierbei die Heterogenität der Netze, betont das Haus von Klaus Müller in einer Mitteilung. Eine entsprechende Forderung hatten die Netzbetreiber in der Vergangenheit aufgestellt.
Kürzere Nutzungsdauer
Der Festlegungsentwurf erlaubt den Netzbetreibern erheblich kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045 abgeschrieben werden.
Zusätzlich erlaubt die Kanu 2.0 degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu zwölf Prozent. Damit sollen die Abschreibungen an die zukünftig sinkenden Absatzmengen angepasst werden, führt die Netzagentur aus. Das Versprechen der Behörde: Die Netzbetreiber sollen so ihre Investitionen weitestgehend amortisieren können. Man werde zudem dafür Sorge tragen, dass sie während der Transformationsphase wirtschaftlich leistungsfähig bleiben.
Start bereits für das kommende Jahr geplant
Die neuen Abschreibungsmodalitäten sollen bereits in den Netzentgelten ab dem Jahr 2025 angesetzt werden können. Die Netzbetreiber sind jedoch nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können sie auch beispielsweise die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen abwarten, ehe sie ihre Abschreibungsmodalitäten umstellen.
Schnellere Abschreibungen gehen in der Anfangsphase der Gasnetztransformation grundsätzlich mit höheren Entgelten einher. Diese hängen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende ab. Die Bundesnetzagentur geht jedoch von einem moderaten Entgeltanstieg aus.
BNetzA muss handeln
Prognosen der Bundesnetzagentur zeigen, dass eine Anpassung der Abschreibungsmöglichkeiten für Bestandsanlagen unabdingbar ist. Andernfalls würden sich zum 31. Dezember 2044 nicht amortisierte Restwerte in Höhe von mehreren Milliarden Euro ergeben. Zudem wäre letztlich ein erheblicher Anstieg der Netznutzungsentgelte zu Lasten der verbleibenden Netzkunden zu erwarten.
VKU-Chef Ingbert Liebing begrüßt die von der Bundesnetzagentur angedachten neuen und flexiblen Abschreibungsmodalitäten. Diese würden dafür sorgen, dass Gasnetzbetreiber ihre Kosten zeitlich so auf die nächsten Jahre verteilen können, damit die Netze innerhalb ihrer jeweils geplanten Nutzungsdauer auch abgeschrieben werden können. "Dadurch gewährleistet der Festlegungsentwurf, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können", sagt Liebing.
VKU fordert Absicherung
Wunschlos glücklich ist der Verbandschef dennoch nicht: Da verkürzte Abschreibungszeiträume und etwaige Stilllegungen aber zu steigenden Gasnetzkosten und damit höheren Gaspreise führen könnten, mus nach Überzeugung von Liebing schon jetzt darüber gesprochen werden, ob man als Absicherung ein staatliches Kompensationskonto braucht. "Der Staat finanziert aus Steuermitteln den Hochlauf der neuen Welt, aber die Stilllegung der alten Welt kostet auch etwas. Der Staat könnte den Netzbetreibern einen Teil der Kosten, die Stilllegungen und verkürzte Abschreibungszeiträume verursachen und über die Netzentgelte auf die Kunden umgelegt werden müssten, via Kompensationskonto ausgleichen. Gaskundinnen und Gaskunden würden damit entlastet. Im Ergebnis geht es darum, unverträgliche Kostensteigerungen für die Kunden zu vermeiden.“
Die Bundesnetzagentur stellt den Festlegungsentwurf zur Konsultation. Stellungnahmen können bis zum 7. August abgegeben werden. Das Festlegungsverfahren soll so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Regelungen bereits im Jahr 2025 angewandt werden können, so die BNetzA. (amo)



