Von Jürgen Walk
Dynamische Ladetarife und die Durchleitung von Fahrstrom – zwei Megathemen, die Verbraucher, Ladepunkt-Operatoren, Energieunternehmen und Netzbetreiber in den kommenden Jahren stark beschäftigen werden. Um das netzseitig bilanzieren zu können, reichen die alten Instrumente nicht mehr aus, finden einige neue Marktteilnehmer. Die Bundesnetzagentur hat jetzt einen Fall in deren Sinne entschieden, bei dem sich ein Netzbetreiber einerseits und Decarbonize als Ladepunkt-Operator (CPO) sowie Ökostromanbieter Lichtblick andererseits auseinandersetzten. Dabei geht es um die Wallbox eines Privatkunden.
Gestritten wurde um die "Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität" (NZR-EMob). Diese Möglichkeit hat die Bundesnetzagentur 2021 geschaffen. Entwickelt wurde sie von Decarbonize. Sie erlaubt Ladepunktbetreibern grundsätzlich den Betrieb mit Wettbewerb der Lieferanten. Dafür schreiben sie die Einführung eines virtuellen Bilanzierungsgebietes vor, in dem die Ladevorgänge bilanziell den jeweiligen Lieferanten nach den einschlägigen Regeln der Marktkommunikation zugeordnet werden.
Der Ladepunktbetreiber hat Wahlrecht
Seit dieser Zeit hat der CPO prinzipiell das Wahlrecht, ob der Netzzugang über einen Standard-Netznutzungsvertrag nach den gängigen Prozessen GPKE, MaBiS und WiM erfolgt oder eben über die NZR-EMob. Hauptunterschied: Im neuen Modell wechselt die Bilanzierung aus dem Verantwortungsbereich des Netzbetreibers in das virtuelle Bilanzierungsgebiet des CPO.
Ziel aus Sicht des CPO war, dass die bisherige Malo als Netzübergabestelle zwischen dem Stromnetz und einem virtuellen Bilanzierungsgebiet des CPO definiert werden soll. Hinter diesem Übergang will der CPO dabei flexible Marktlokationen, sogenannte "Flex-Malos", vergeben. Die an der privaten Ladesäule des Anschlussnehmers entnommene Energie soll mit ihnen ladevorgangsscharf auf Bilanzkreise verschiedener Lieferanten verbucht werden können.
Dienstliche Ladevorgänge trennen
Stromanbieter Lichtblick wiederum möchte im virtuellen Bilanzierungsgebiet des CPO verschiedene Tarife zur Belieferung der Ladesäule des Letztverbrauchers anbieten. Damit wäre beispielsweise möglich, dienstliche Ladevorgänge an der Wallbox unmittelbar vom sonstigen privaten Stromverbrauch zu trennen.
Der Netzbetreiber sah das anders. Das NZR-EMob sei ein unerprobtes Netzkonzept. In der Folge könne jeder Haushaltskunde mit eigenem Ladepunkt ein eigenes Bilanzierungsgebiet beim zuständigen Bilanzkoordinator beantragen, was zu einer potenziell unbegrenzten Zahl an virtuellen Bilanzierungsgebieten und erheblicher Komplexitäts- und Kostensteigerung für die Energiewirtschaft führe.
Er forderte den CPO auf, eines der etablierten massengeschäftstauglichen Netzzugangsmodelle auszuwählen. Dafür bot er die Einrichtung eines Unterzählpunktes an, was dem CPO nicht ausreichte. Schließlich lehnte der Netzbetreiber das individuelle Netzzugangsbegehren endgültig ab und verwies dabei auf die von der Bundesnetzagentur festgelegten Standardprozesse für den Netzzugang.
Bei der Bundesnetzagentur landete der Fall, weil der CPO ein Missbrauchsverfahren bei der Behörde wegen des verweigerten Netzzugangs beantragte. Die Netzagentur entschied im Sinne des CPO und des Ökostromanbieters. Der Netzbetreiber wird verpflichtet, die Netznutzungsabwicklung am Hausanschluss als Netzübergabestelle einzurichten und die NZR-EMob anzuwenden.
24-Stunden-Lieferantenwechsel ist zu langsam
"Das konkrete Netzzugangsbegehren darf jedenfalls nicht allein aus Praktikabilitätsgründen abgelehnt werden, sondern nur dann, wenn die Umsetzung im konkreten Fall unmöglich oder unzumutbar sei", heißt es im Beschluss. Dies sei hier aber eben nicht der Fall – weil es eben seit Jahren den fest definierten Prozess der Bundesnetzagentur, verbunden mit Anwendungshilfen des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW, gibt.
Das Ziel des Anschlussnutzers, untertägig unterschiedliche Stromverträge und Tarife an Haus und Auto zu realisieren, könne im bestehenden Netzzugangssystem nicht abgebildet werden. Dafür wäre laut GPKE und MaBis ein Lieferantenwechsel nötig, der zwar künftig innerhalb von 24 Stunden gehen soll, in der Praxis aber mehrere Tage benötigt.



