Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli die Beschwerden von 1100 Netzbetreibern gegen die massive Absenkung der Eigenkapitalzinssätze in der dritten Regulierungsperiode zurückgewiesen hatte, wollen einige Unternehmen nun mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Sie fühlen sich in ihren Prozessgrundrechten, aber auch in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art.12) und in ihrem Recht auf Eigentum (Art. 14) verletzt.
So habe der BGH die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in unzulässiger Weise beanstandet. Konkret habe sich der Senat über Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hinweggesetzt. Das OLG hatte im Frühjahr 2018 geurteilt, dass die Eigenkapital-Zinssätze von der Bundesnetzagentur fehlerhaft ermittelt worden waren. Nach Informationen, die der ZfK vorliegen, hat sich bereits ein Unternehmen bereiterklärt, als Muster-Beschwerdeführer aufzutreten.
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt vor, dass der Bundesgerichtshof bei Rechtsbeschwerden an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, soweit diese nicht rechtsfehlerhaft getroffen sind. Auch der BGH kommt mehrfach zum Ergebnis, dass die OLG-Feststellungen nicht zu beanstanden sind. Die andere Schlussfolgerung, die der BGH daraus zieht, ist nach Ansicht der Netzbetreiber eine abweichende und damit unzulässige tatrichterliche Würdigung durch den Bundesgerichtshof. (wa)

