Frau Scheer, sehen Sie das EuGH-Urteil auch als Chance, die Bundesnetzagentur im Bereich der Energienetzregulierung stärker auf die Ziele der Energiewende und des gestiegenen Investitionsbedarfs in die Netze auszurichten?
Das EuGH Urteil beschränkt erstmal die Möglichkeiten des politischen Handelns auf nationaler Ebene - zumindest im betreffenden europarechtlichen Rahmen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollen für die Bedingungen des Netzzuganges und die Netzentgelte verantwortlich sein.
Meines Erachtens widerspricht dies aber nicht Maßgaben, wonach die Bundesnetzagentur angehalten wird, übergeordnete Zielvorgaben zu erfüllen hat. Die europarechtliche Vorgabe gilt innerhalb des Regelungsbereichs der Energiebinnenmarktrichtlinie. Die Unabhängigkeiten der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzzugang und die Netzentgelte sind damit auf den Binnenmarkt beschränkt.
Bindungen, die aktuell gesetzlich bestehen, etwa durch das EnWG und Verordnungen, wie die StromNEV, ARegV müssen entlang dieser Vorgabe angepasst werden. Es gibt aber auch Bereiche, die vom EuGH Urteil nicht erfasst werden, etwa solche Aufgaben, die die BNetzA auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen wahrnimmt, wie etwa zu EEG-Ausschreibungen oder den Ausbau von HGÜ-Leitungen.
Es gilt nun Spielräume auszuloten, inwieweit der BNetzA ein gesetzlicher Rahmen an übergeordneten Zielsetzungen orientiert gegeben werden kann. Hierzu zählen meines Erachtens sowohl Maßgaben zur Flexibilisierung, die übergeordnet mit dem Umstieg auf Erneuerbarer Energien sowie einem Verständnis von Verbraucherschutz zusammenhängen oder auch hinsichtlich der Prämisse der Daseinsvorsorge. Hier können und sollten Eckpfeiler gesetzt werden.
Wie könnte dies umgesetzt werden – und gleichzeitig die vom EuGH geforderte stärkere Unabhängigkeit der BNetzA von der Politik – unter Einhaltung des vom Grundgesetz geforderten Vorrangs des Gesetzgebers – sichergestellt werden?
Der Vorrang des Gesetzgebers ist hier insofern nicht unbedingt eine Maßgabe, als dass ja auch auf europäischer Seite Gesetzgebung erfolgt. Das EuGH hat klargestellt, dass Gesetzgeber auch auf EU-Ebene besteht.
Wäre die Einrichtung eines ständigen wissenschaftlichen Begleitgremiums, welches Regulierungsentscheidungen vor einer rechtlichen Begutachtung überprüft, sinnvoll, um so eine bessere Qualität sowie eine verbesserte Akzeptanz der Entscheidungen sicherzustellen?
Eine methodische Rückkopplung wäre sicherlich zu begrüßen. Wir sollten aber zunächst die Aufgaben der BNetzA im Verhältnis zur Politik ausloten und dann schauen, wie die sich so gestellten neuen Aufgaben am besten verfolgen lassen.
Oder sollte der Beirat der BNetzA in seiner Funktion – sowie ggfs. auch seiner Besetzung – aufgewertet werden – und wenn ja, wie?
Da der Beirat ja politisch zusammengesetzt ist, könnte dies ein Spannungsfeld zu den neuen europäischen Vorgaben sein. Wenn solche Funktionen hingegen abgeleitet von der BNetzA wären, könnte dies auch einen Widerspruch zum grundgesetzlichen Verständnis des politischen Mandats sein.
Aber auch hier gilt, dass zunächst das Verhältnis BNetzA zu Politik zu definieren ist. Mit dem nun neu zusammengesetzten Beirat der Bundesnetzagentur gilt es hier gemeinsam mit der BNetzA und seinem neuen Präsidenten Klaus Müller die Rahmenbedingungen und Gestaltungsoptionen zu erörtern.
Das Interview führte Hans-Christoph Neidlein.
Mehr zur Umsetzung des EuGH Urteils lesen Sie in der aktuellen Märzausgabe der ZfK. Zum Abobereich geht es hier.
