Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung einer höheren Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen der Strom- und Gasnetzbetreiber im Kapitalkostenaufschlag veröffentlicht. Für Bestandsanlagen ändert sich zum Leidwesen der Netzbetreiber aber nichts. Die Festlegung entspricht in wesentlichen Teilen dem im Juni 2023 veröffentlichten Eckpunktepapier sowie dem im November 2023 konsultierten Festlegungsentwurf.
„Unsere Regelung setzt starke Signale, den Netzausbau weiter zu beschleunigen“, wirbt Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur. Die Festlegung orientiere sich am Marktumfeld und sichere, dass Belastungen der Kunden auf das wirklich notwendige Maß beschränkt bleiben, so Müller. Für Bestandsinvestitionen, so der BNetzA-Chef, wirke sich das gestiegene Zinsumfeld kaum aus. Daher ändere sich dort nichts.
„Zentrale To-Dos bleiben auf der Strecke“
Das sehen die Netzbetreiber naturgemäß anders. „Der Zinssatz ist mit Blick auf die benötigten Investitionen aus VKU-Sicht enttäuschend, gerade mit Blick auf Bestandsanlagen, für die sich der Zinssatz gar nicht ändert“, heißt es beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Um das notwendige Kapital für die gewaltigen Aufgaben des Netzausbaus einwerben zu können, „brauchen wir eine attraktive Verzinsung. Sonst bleiben zentrale To-Dos der Energiewende auf der Strecke“.
Der Ausbau der Stromnetze hinke dem Ausbau der Erneuerbaren ohnehin schon hinterher, zumal auch E-Autos und Wärmepumpen an die Netze angeschlossen werden müssen. „Wir hatten mindestens einen vollständigen Ausgleich der vergangenen Zinsanstiege auf den Kapitalmärkten gefordert“, heißt es beim VKU.
„Nicht überrascht, aber enttäuscht“
Ähnlich kommentiert auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW):„Inhaltlich sind wir zwar nicht überrascht, aber doch enttäuscht über die Entscheidung, lediglich die Zinssätze für Neuanlagen anzuheben“.
In ihrer Festlegung benutzt die Bundesnetzagentur künftig eine neue Berechnungsweise für den Eigenkapitalzins von Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag. Er basiert auf einem jährlich variablen Basiszins auf Höhe der Umlaufrendite. Hinzu kommt ein konstanter Wagniszuschlags von drei Prozent.
Bislang wurde für den Basiszins der Zehn-Jahresdurchschnitt der Umlaufsrendite verwendet. Dieser Zinssatz wird für das jeweilige Anschaffungsjahr auf die eintretende Umlaufsrendite angehoben und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben. Diese Fortschreibung sei im Laufe des Konsultationsverfahrens vorgeschlagen, bewertet und aus Gründen der besseren Planbarkeit für Investoren in die Regelung aufgenommen worden.
Konkrete Höhe zeigt sich erst im Anschaffungsjahr
Nach dieser Berechnungsmethode hätte sich nach BNetzA-Angaben für 2023 ein Zinssatz in Höhe von rund 7,23 Prozent ergeben (inklusive Gewerbesteuer rund 8,25 Prozent). Bei der aktuellen Umlaufsrendite von ungefähr 2,5 Prozent würde sich ein Zins von 6,74 Prozent ergeben (inklusive Gewerbesteuer in Höhe von 7,69 Prozent). Welche Werte tatsächlich eintreten, lasse sich allerdings erst in dem jeweiligen Anschaffungsjahr einer Netzinvestition feststellen.
Der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen liegt unverändert und wie im Oktober 2021 festgelegt bei 5,07 Prozent (inklusive Gewerbesteuer bei 5,8 Prozent).
Die Festlegung ist auf die Dauer der vierten Regulierungsperiode beschränkt. Wenige Tage zuvor hatte die Bundesnetzagentur ihre Ideen veröffentlicht, wie sich die Regulierung in den kommenden Jahren weiterentwickeln könnte. (wa)



