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Jeder Verbraucher in Deutschland muss künftig kostenfrei Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsportal für Strompreise haben. So sieht es die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der EU vor. Gewährleisten muss dies die Bundesnetzagentur. Hierzu soll die Aufsichtsbehörde auf Antrag ein Vertrauenssiegel verleihen können. Vorausgesetzt die jeweiligen Portalbetreiber erfüllen bestimmte Kriterien.
Der unentgeltliche Zugang für Verbraucher „zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument“ soll bald etabliert werden, heißt es relativ vage auf Anfrage bei der Behörde. Es gebe keine zwingende Umsetzungsfrist.
BNetzA könnte auch die Gründung eines unabhängigen Portals ausschreiben
Die Voraussetzungen für den Erhalt des Siegels sind im § 41c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegt, über den die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird. „Vergleichsinstrumente müssen insbesondere den Betreiber, die Finanzierung, die Kriterien auf die sich der Vergleich stützt, den Aktualisierungszeitpunkt der Informationen und eine Erklärung bei unvollständiger Marktabdeckung angeben“, so ein BNetzA-Sprecher.
Ob die Bundesnetzagentur das Zeichen selbst verleiht oder die Vergabe einem Dritten überträgt, werde derzeit evaluiert. „Erst wenn kein derartiges Vergleichsinstrument am Markt besteht oder kein Vertrauenszeichen beantragt wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus“, heißt es weiter.
Ob bestehende Portale, die Anforderungen mit Blick auf Unabhängigkeit und Unentgeltlichkeit bereits erfüllten, könne erst nach sorgfältiger Prüfung der Zertifizierungsanträge und Abschluss des Verfahrens beantwortet werden, heißt es.
Sieverding: "Positiv ist, dass alle Tarife gleichbehandelt werden müssen"
„Die Regelung geht in die richtige Richtung. Positiv ist, dass beim zertifizierten Portal alle Tarife gleichbehandelt werden müssen und die Finanzierung des Portals offengelegt werden muss“, kommentiert auf ZfK-Anfrage Udo Sieverding, Bereichsleiter Energie bei der Verbraucherzentrale NRW. Gut sei auch, dass es ein wirksames Meldeverfahren für fehlerhafte Daten geben müsse.
Die Preistransparenz bei einigen führenden Preisportalen sei hingegen noch nicht zufriedenstellend. „Das liegt insbesondere an den Voreinstellungen der Filter“, so der Verbraucherschützer. Ein weiteres Hindernis sei, dass zunächst nur die Tarife angezeigt würden, die man direkt über das Portal abschließen könne – und für die die Betreiber eine Provision bekommen.
Seit einiger Zeit erstellten die Marktführer das Ranking nach dem „monatlichen Preis“. Dieser entspreche allerdings nicht dem Abschlag, denn der Bonus reduziere die Abschlagszahlung nicht. „Das sorgt öfters für Verwirrung und Verärgerung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern.“
"Vergleichsportale sollten Vorteile des Vertrauenszeichens erkennen"
Viele Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz seien noch recht allgemein gehalten, so Sieverding weiter. So müssten die Vergleichskriterien „klar“ und „objektiv“ sein, und es sollen unentgeltlich „Preise, Tarife und Vertragsbedingungen“ der verschiedenen Anbieter vergleichbar gemacht werden. Genauer definiert, um welche Vergleichskriterien es sich handle, werde allerdings nicht. Dabei seien diese entscheidend dafür, ob Verbraucher entsprechend ihrer individuellen Wünsche filtern könnten.
Der Erfolg hänge nun von der konkreten Ausgestaltung und auch von der späteren Kontrolle durch die Bundesnetzagentur ab. Zudem sollten auch die Vergleichsportale zu Veränderungen bereit sein und die Vorteile des Vertrauenszeichens erkennen, fordert Sieverding.
Verivox strebt aktuell keine Zertifizierung an
Marktführer Verivox geht davon aus, die genannten Kriterien bereits weitgehend zu erfüllen. Man habe hierzu bereits auch vor längerer Zeit auch eine Selbstverpflichtung zur Stärkung des Verbraucherschutzes abgegeben. Dennoch sehe man aktuell keinen Anlass, um sich für das Vertrauenszeichen zu bewerben. „Die bisher dargelegte Ausgestaltung im EnWG ist uns noch zu vage, aus unserer Sicht herrscht keine zufriedenstellende Rechtssicherheit“, schreibt Sprecher Lundquist Neubauer.
Man stehe in einem engen Austausch mit der BNetzA. Sollte sich die Gesamtausgangslage ändern, werde man diese Position überdenken. Neubauer geht davon aus, dass die neue Regelung nur geringen Einfluss auf das eigene Geschäftsmodell haben wird.
Check24: "Die Kriterien, auf sich unser Vergleich stützt erläutern wir ausführlich"
Wie Check24 sich in Sachen Vertrauenszeichen positioniert, ist unklar. Auf Anfrage verweist der Portalbetreiber darauf, mit seinen Voreinstellungen in Vergleichen und Filtern seit mehr als 5 Jahren die EU-Kriterien für Verbraucherschutz bei Vergleichsportalen umzusetzen. „Wir informieren transparent über Finanzierung und Eigentumsstrukturen. Die Kriterien, auf die sich unser Vergleich stützt erläutern wir ausführlich", heißt es.
Selbstverständlich führe man am Vergleich den täglichen Aktualisierungszeitpunkt auf. "Unsere Nullposition ist eine redaktionelle Empfehlung (keine Werbung!) und als solche transparent gekennzeichnet."
Get AG sieht zusätzliches Geschäftspotential
Der Datendienstleister und unabhängige Portalbetreiber Get AG sieht hingegen in der geplanten Zertifizierung sogar zusätzliches Potential für die weitere Geschäftsentwicklung. „Wir sehen uns mit unseren Preisvergleichsportalen Preisvergleich.de und Simplaro.de prädestiniert für den Erwerb der Vertrauenskennzeichnung – ebenso, wenn diese von Seiten der BNetzA für die Lieferung von Erdgas vergeben werden sollte“, schreibt Sprecher Matthias von Maltzahn. Das Unternehmen wirbt mit "fairen und verbraucherfreundlichen Tarifen" ohne Bonus.
Man könne sich sowohl eine weitere Ausgestaltung der Portale als auch eine Kooperation mit der Aufsichtsbehörde vorstellen. Eine Erfüllung der Kriterien sehe man vorbehaltlich der Gespräche mit der BNetzA respektive der juristischen Klärung einiger Detailfragen weitgehend erfüllt. Beispielsweise sei noch abzustimmen, in welcher Form und nach welchen Kriterien ein Vergleich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarife künftig vorgenommen werden solle.
Einige Punkte im Gesetz bedürften aber noch der Rechtsauslegung oder praxisbezogenen Konkretisierung. So sei etwa in dem entsprechenden Passus des Energiewirtschaftsgesetzes die Rede davon, dass Energielieferanten eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Formaten ermöglichen müssten. "Bezieht sich das nur auf veröffentlichte Daten, die dann diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden müssen? Oder bezieht sich das auf alle infrage kommenden angebotsrelevanten Informationen?", fragt der Sprecher der Get AG.
BNetzA könnte Regelung auf Erdgastarife ausdehnen
Die gesetzliche Regelung sieht die Option vor, die Vorgaben der EU auch auf Erdgastarife auszudehnen. Udo Sieverding von der Verbraucherzentrale NRW würde dies begrüßen. „Die Überlegungen, ob von dieser Option Gebrauch gemacht wird, sind noch nicht abgeschlossen“, heißt es hingegen bei der BNetzA. (hoe)



