Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg habe in dem Verfahren gegen die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen im Berliner Stadtgebiet den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2020 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im vorliegenden Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt, teilte das OVG mit.
Dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) sei erstinstanzlich stattgegeben worden, weil die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte.
Gefahrenprognose durch Verkehrszählungen und Unfallstatistiken belegt
Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.
Die Senatsverwaltung habe im Beschwerdeverfahren erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken und ähnlichem belegt.
Öffentliches Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer geht vor
Daraufhin habe der 1. Senat die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft.
Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe dem gegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können.
Einschränkung für die Antragsteller als Autofahrer nicht schwerwiegend
Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen, da es andernfalls innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrsregelungen kommen könnte, wodurch Verkehrsteilnehmer möglicherweise verunsichert würden.
„Der platte Versuch der AfD, die Verkehrspolitik der 1950er Jahre zurückzuholen, ist gescheitert – gut so. Geschützte Radfahrstreifen, auch in Schnellbauweise als Pop-up-Radweg, können im Einklang mit der Straßenverkehrs-Ordnung überall eingerichtet werden, wo sie die Verkehrssicherheit verbessern“, kommentierte ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork laut einer Pressemitteilung die Entscheidung.
Der AfD-Verkehrspolitiker im Berliner Abgeordnetenhaus Frank Scholtysek und der Fraktionsvize Marc Vallendar hatten beim Verwaltungsgericht gegen acht der temporären Radwege in Berlin geklagt. (hcn)



