Das Landgericht Kleve hat Regionalversorger Enni Energie & Umwelt wegen eines umstrittenen Kundenschreibens mit Kündigung und Preisanpassung aus dem Herbst 2019 verurteilt.
Laut Abschrift muss das Unternehmen betroffenen Kunden ein individualisiertes Berichtigungsschreiben übermitteln und auf mögliche Rückforderungsansprüche hinweisen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Schreiben als "Werbeflyer" aufgemacht
Das Gericht befand, dass das Kundenschreiben wie ein "Werbeflyer" aufgemacht worden sei. Diesem messe ein Verbraucher keine Bedeutung bei und erwarte insbesondere nicht, dass sich darin vertragsrelevante Informationen oder Erklärungen befänden.
So sei das Schreiben nicht in einem Briefumfang versandt worden, sondern lediglich als gefaltetes Blatt, das durch Klebepunkte zusammengehalten worden sei.
Gericht: Schreiben inhaltlich "irreführend"
Auch inhaltlich sei das Schreiben "irreführend", urteilte das Gericht. So sei die mitgeteilte Kündigung durch Enni zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglich gewesen.
Gleichwohl habe der Versorger darauf hingewiesen, die Adressaten zu neuen Tarifbedingungen zu versorgen, wenn diese keinen neuen Vertrag abschließen würden. Dabei habe das Unternehmen nicht in "transparenter und verständlicher Weise" über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über die Rücktrittsrechte der Kunden informiert.
Verbraucherzentrale NRW begrüßt Urteil
Die Verbraucherzentrale NRW begrüßte das Urteil. Die Pflicht zur Folgenbeseitigung sei ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz und ein "wichtiges Signal" an alle Energieversorger, wird Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht beim Verein, in einer Presseaussendung zitiert.
"Nur so ist gewährleistet, dass alle betroffenen [Verbraucher und Verbraucherinnen] ihre Fehlvorstellung durch das irreführende Kundenschreiben korrigieren können und einen möglichen finanziellen Schaden erstattet bekommen."
Enni geht in Berufung
Enni selbst bedauert auf ZfK-Anfrage, dass das Kundenschreiben als Werbekampagne missverstanden worden sei. "Wir hatten nicht die Absicht, mit dem damals verwendeten Flyer Irrtümer auszulösen", teilt eine Sprecherin mit. "Deshalb haben wir bereits im vergangenen Jahr alle betroffenen Kundinnen und Kunden nochmals angeschrieben und auf ein eventuelles Missverständnis aufmerksam gemacht."
Unabhängig davon ist der Versorger in Berufung gegangen. Er will vom Oberlandesgericht Düsseldorf "Detailfragen" klären. Diese bezögen sich unter anderem auf die Frage, welche Kundengruppe erneut und mit welchem Inhalt anzuschreiben sei.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Folglich ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. (aba)



