Rückschlag für den Energieversorger Extra Energie GmbH: Alle Strom- und Gaskunden, die zwischen 2016 und heute von einer Preissteigerung betroffen waren, der sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, können von dem Unternehmen Geld zurückfordern. Der Grund: Die Preiserhöhungen, die der Energieversorger in den laufenden Verträgen vorgenommen hat, waren unwirksam. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 19. April 2018 ist jetzt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit. Auch Preiserhöhungen im Pakettarif sind demnach ungültig.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte die Klage erhoben und unterstützt Betroffene nun mit online erhältlichen Musterbriefen und Rechtsberatung. "Zurückfordern können Kunden sämtliche auf Grundlage von Preiserhöhungen zu viel gezahlten Beträge. Extra Energie steht nur der Rechnungsbetrag zu, der entstanden wäre, wenn sich die Preise nach Vertragsschluss gar nicht verändert hätten", erklärt Juristin Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale NRW.
Ansprüche aus 2016 müssen bis Jahresende geltend gemacht werden
Wenn Extra Energie den zu viel geforderten Betrag aus 2016 nicht erstattet, müssen Kunden den Anspruch gerichtlich geltend machen und noch bis zum 31. Dezember 2019 Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen. "Insbesondere wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte für Ansprüche aus 2016 unmittelbar einen Anwalt einschalten", rät Jahn deshalb. Die Rückforderungen sind möglich, weil die Extra Energie keine wirksame Preiserhöhungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet hat. Ohne eine solche Klausel sind Preissteigerungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kunden zulässig. Das entsprechende Urteil des OLG (Az 6 U 0182/16) vom 19. April 2018 wurde erst jetzt rechtskräftig, weil das Unternehmen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hatte, heißt es in der Pressemitteilung. Diese Beschwerde hat der BGH nun zurückgewiesen (Az VII ZR 119/18). (hoe)


